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28.05.2025 / ID: 428723
Politik, Recht & Gesellschaft

Bei dem Sturz mit ihrem gemieteten E-Bike hatte sich die Frau erheblich verletzt. Dazu war es gekommen, nachdem sie in spitzem Winkel ein leicht erhöhtes graues Zierpflaster überfahren hatte, das den Übergangsbereich zwischen einer gelb geklinkerten Fahrbahn und einem ebenso beschaffenen Gehweg markierte. Eine Entschädigung muss die beklagte Gemeinde aber nicht zahlen. Nach Auskunft der ARAG Experten sah das Oberlandesgericht Schleswig keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Gestaltung der Verkehrsfläche keinen objektiv verkehrswidrigen Zustand darstelle, der Sicherungsmaßnahmen der Gemeinde erfordert hätte (Az.: 7 U 8/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG .
+++ Vorsicht Betonsockel +++
Eine Frau touchierte beim Ausparken in der Tiefgarage einen kniehohen Betonsockel und forderte vom Betreiber Schadensersatz. Zu Unrecht, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Amtsgericht München. Ein solcher Sockel sei kein ungewöhnliches Hindernis in einer Garage. Die BMW-Fahrerin hätte einfach besser aufpassen müssen (Az.: 231 C 13838/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Kein Anspruch auf Müllabholung am Grundstück +++
ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, welches entschieden hat, dass Eigentümer von Wohnhäusern ihren Hausmüll zu einer zentralen Sammelstelle am Ortsrand bringen müssen, wenn Zufahrten für Müllfahrzeuge gesperrt oder unpraktikabel sind. Auch wenn dies mit Aufwand verbunden ist (Az.: 4 K 1106/24.KO).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Koblenz .
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