ARAG Recht schnell...
06.08.2025 / ID: 431551
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Autofenster putzen als Wegeunfall +++Wer unmittelbar vor der Fahrt zur Arbeit die Autofenster reinigt, weil sie wegen schlechten Wetters dreckig geworden sind, ist laut ARAG Experten bei einem Sturz unfallversichert. Diese Vorbereitungshandlung ist dem Sozialgericht Hamburg zufolge keine Zäsur, die den Unfallschutz ausschließt (Az.: S 40 U 140/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des SG Hamburg .
+++ Keine saubere Zufahrt +++
Im Jahr 2023 baute die Stadt Trier eine Zuwegung um. Statt wie vorher von Asphalt und Pflastersteinen ist der Boden seither von einer wassergebundenen, sandbasierten Deckschicht bedeckt. Eine Grundstückseigentümerin war mit dieser Veränderung unzufrieden. Sie forderte die Stadt Trier dazu auf, die gepflasterte oder geteerte Einfahrt innerhalb von acht Wochen wiederherzustellen. Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier entschied laut ARAG Experten, dass ein sauberer Zugang bzw. eine saubere Zufahrt zum Grundstück nicht unter den eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch falle (Az.: 9 K 1302/25.TR).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Trier .
+++ Keine ausreichende Aufklärung +++
Weil ein Halter die Behörden bei der Ermittlung eines Fahrsünders nicht unterstützt, muss er jetzt 18 Monate lang ein Fahrtenbuch führen. Eine E-Mail, die er schon drei Tage vor den Verkehrsverstößen schickte, wollte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - sowie die Behörde selbst - nicht als Unterstützung bei der Aufklärung werten, da diese sich auf einen anderen Verstoß bezog. Das Gericht führte laut ARAG Experten aus, dass es doch eher unüblich sei, dass sich ein Fahrzeughalter schon als Fahrzeugführer ausschließe, bevor der Verkehrsverstoß begangen worden sei (Az.: 14 K 6335/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen .
+++ Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Hyaluron-Behandlungen unzulässig +++
Wer für Schönheitsbehandlungen mit Hyaluron-Spritzen wirbt, darf dabei keine Vorher-Nachher-Bilder verwenden. Das verstößt laut ARAG Experten gegen das Heilmittelwerbegesetz. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich auch bei Hyaluron-Injektionen um "operative plastisch-chirurgische Eingriffe", da mit einem Instrument - in der Regel einer Spritze - in den Körper eingegriffen und die äußere Form verändert wird. Für solche Eingriffe ist Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen gesetzlich verboten, wenn sie medizinisch nicht notwendig sind (Az.: I ZR 170/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
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