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19.11.2025 / ID: 435593
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Künstliche Intelligenz (KI) darf keine geschützten Texte nutzen +++Auch wenn es nach Auskunft der ARAG Experten noch nicht rechtskräftig ist, hat dieses Urteil Potenzial: Das US-Unternehmen OpenAI darf in seiner ChatGPT-Anwendung keine urheberrechtlich geschützten Songtexte wiedergeben oder für das Training der KI verwenden, wenn keine Lizenz der Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vorliegt. Verstöße könnten künftig zu Zahlungen von Schadensersatz führen. Je nach Entscheidung in letzter Instanz ist das Urteil relevant für alle Werke von Urhebern, beispielsweise aus Kunst, Journalismus, Literatur oder Fotografie (Landgericht München I, Az.: 42 O 14139/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG München .
+++ Kreditkarte vom Vater für Playstore benutzt +++
Ein Vater hatte seinem siebenjährigen Sohn ein ehemaliges Arbeitstablet inklusive der hinterlegten Kreditkarte überlassen, das allerdings noch mit seinem Unternehmens-Account verknüpft war. Von Februar 2021 bis September 2022 kaufte der Junge über das Konto rund 1.200 Mal ein, und zwar überwiegend Spiele und Spielinhalte. Er tätigte aber auch In-App-Käufe. Die Preise bewegten sich zwischen 0,99 und 109,99 Euro pro App. Mit seiner Klage verlangte der Vater nun den Gesamtbetrag von über 30.000 Euro der getätigten Mikrotransaktionen zurück. Allerdings ohne Erfolg. Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Landgericht Karlsruhe, wonach für die Richter ein Rechtsschein dahingehend gesetzt worden ist, dass der Sohn Käufe im Namen des Vaters veranlassen durfte (Az.: 2 O 64/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Karlsruhe .
+++ Haftung des Vermieters für Sturz bei Glatteis +++
Auch wenn ein Hausmeisterdienst den Winterdienst übernimmt, bleibt die Vermieterin verantwortlich. Dies gilt laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Vermieterin Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, ihr das Grundstück also nicht allein gehört (Az.: VIII ZR 250/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
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