ARAG Recht schnell...
15.04.2026 / ID: 440317
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Urlaub mit verlorenem Koffer kann den Reisepreis mindern +++Geht bei einer Pauschalreise bereits auf dem Hinflug Gepäck verloren oder wird beschädigt, haben Reisende nicht nur Anspruch auf Schadensersatz, sie können auch den Reisepreis mindern. Darauf weisen ARAG Experten mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Frankenthal hin. Im konkreten Fall ging ein Koffer einer fünfköpfigen Familie auf dem Flug in den Türkei-Urlaub verloren. Er enthielt wichtige Reiseutensilien für die Kinder. Zudem wurde ein Kinderwagen erheblich beschädigt. Zwar erstattete der Reiseveranstalter einen Teil der Kosten für notwendige Ersatzkäufe vor Ort. Doch die Familie forderte zusätzlich eine Minderung des Reisepreises. Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Verlust und die Beschädigung des Gepäcks einen Reisemangel darstellen. Schließlich gehört es zu den Pflichten des Veranstalters, das aufgegebene Gepäck unversehrt ans Ziel zu bringen. Der Ärger und der Aufwand für Ersatzbeschaffungen hätten die Reise über die gesamte Dauer beeinträchtigt. Das Gericht sprach der Familie daher rund ein Drittel des Reisepreises zu. Ein zusätzlicher Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit bestand jedoch nicht, da der Erholungszweck grundsätzlich erhalten blieb (Az.: 7 O 321/25).
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+++ Einbau von Neuteilen kann verlangt werden +++
Wer wider besseren Wissens und um sich zu bereichern bei der Schadensregulierung angibt, es seien Neu- statt Gebrauchtteile in das verunfallte Fahrzeug eingebaut wor-den, bekommt unter Umständen gar nichts von der Versicherung erstattet. Die Erstattung von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes darf von einem Kaskoversicherer davon abhängig gemacht werden, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Eine Dame ließ überwiegend Gebrauchtteile einbauen, meldete der Versicherung allerdings, das Fahrzeug sei vollständig und fachgerecht repariert worden. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, welches mitteilte, dass aufgrund der arglistigen Täuschung der Versicherungsnehmerin die Versicherung gar nichts leisten muss (Az.: 11 U 45/25).
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+++ Betrunken im Parkhaus +++
Ein Fahrer wollte sichtlich betrunken mit seinem Auto das Parkhaus verlassen. Eine Mitarbeiterin des Parkhauses verhinderte dies, indem sie die Schranke an der Ausfahrt deaktivierte. Der Fahrer fuhr zu seinem Parkplatz zurück. Die anschließende Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille. Gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr argumentierte er, dass er ja auf einem Privatgelände eingesperrt wurde und daher nicht am "Verkehr" teilgenommen habe. Damit hatte er keinen Erfolg. Nach Auskunft der ARAG Experten folgten die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts dieser Argumentation nicht. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei der Fahrt vom Parkplatz zur Schranke und wieder zurück sehr wohl um eine Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehr. Der Parkhaus-Fahrer musste drei Monate auf den Führerschein verzichten (Az.: 204 StRR 102/26).
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