Gute Steuer-News für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften
18.01.2012 / ID: 44055
Politik, Recht & Gesellschaft
Eingetragene Lebenspartner sind, was Lohn- und Einkommensteuer angeht, vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Das hat das Finanzgericht Köln aufgrund eines aktuellen Urteils entschieden. Diese Regelung gilt bis zu einer ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Fall: Die Partner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren <a href="http://www.fachanwaltsuche.de/fas/fsb/fachanwalt_steuerrecht.html" target="_blank">Lohnsteuerkarten</a> die steuergünstige Klasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht Köln entschied nun aber: die begehrte Lohnsteuerklasse muss das Finanzamt eintragen. Die Richter stützten sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Die Richter halten es laut Urteilstext deshalb für möglich, dass auch das <a href="http://www.fachanwaltsuche.de/fas/fsb/fachanwalt_steuerrecht.html" target="_blank">Einkommenssteuerrecht</a> insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft z.B. in Bezug auf die Steuerklasseneinteilung differenziert.
Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) könnten deshalb durchaus gute Aussichten auf Erfolg haben.
Eingetragene Lebenspartner mit ähnlichen (steuerrechtlichen) Problemen wenden sich am besten an einen <a href="http://www.fachanwaltsuche.de/fas/fsb/fachanwalt_steuerrecht.html" target="_blank">Fachanwalt für Steuerrecht</a>.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden: Finanzgericht Köln (4 V 2831/11)
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