ARAG Recht schnell…
22.07.2026 / ID: 444151
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Mittagspause im Homeoffice unfallversichert? +++Das Hessische Landessozialgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Wege zur Beschaffung von Essen während der Mittagspause auch im Homeoffice grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können. Voraussetzung ist, dass der Weg dem Erhalt der Arbeitskraft dient und einen betrieblichen Bezug hat. Deshalb wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zu einem Imbiss während ihrer Homeoffice-Mittagspause als Arbeitsunfall anerkannt. Anders entschied das Gericht im Fall eines Mannes, der beim mobilen Arbeiten auf dem Grundstück eines Kollegen auf dem Weg zum gemeinsamen Mittagessen verunglückte. Da sein Weg ausschließlich der Nahrungsaufnahme diente und kein ausreichender betrieblicher Zusammenhang bestand, wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az.: L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des Hessischen LSG .
+++ Kein Anspruch auf einen Teich im Gemeinschaftsgarten +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das entschieden hat, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen gemeinschaftlichen Zierteich im Rahmen einer Umgestaltung des Gartens stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen darf. Eine Wohnungseigentümerin, deren Terrasse unmittelbar an den Teich grenzte, konnte sich hiergegen nicht erfolgreich wehren. Das Gericht stellte fest, dass kein Anspruch auf den Erhalt des Teichs besteht, da dieser weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung besonders geschützt war. Die geplante Umgestaltung stellt nach Auffassung des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung dar, da die Bepflanzung einen gleichwertigen Ersatz schafft und den natürlichen Charakter der Grünfläche erhält. Auch naturschutzrechtliche Bedenken konnte die Eigentümerin nicht ausreichend belegen (Az.: 1292 C 17648/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Verschweigen einer Erkrankung eines Ungeborenen: Versicherungsbetrug? +++
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied laut ARAG Experten, dass eine private Pflegezusatzversicherung auch dann wirksam bleibt, wenn ein Elternteil beim Abschluss bereits von einer pränatal diagnostizierten Trisomie 21 seines ungeborenen Kindes wusste, diese Information der Versicherung aber nicht ungefragt mitteilte. Der Vater hatte alle Gesundheitsfragen im Antrag wahrheitsgemäß beantwortet; Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind enthielt das Antragsformular nicht. Nach der Geburt wurde die Tochter im Rahmen der Kindernachversicherung (Paragraf 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz) mitversichert. Als die Versicherung später wegen der bestehenden Pflegebedürftigkeit Leistungen verweigerte und den Vertrag wegen angeblicher arglistiger Täuschung anfocht, wies das Gericht diese Vorwürfe zurück. Nach Auffassung der Richter bestand keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Diagnose des ungeborenen Kindes. Es sei Aufgabe des Versicherers, für die Risikoprüfung relevante Fragen zu stellen. Da dies nicht geschehen sei, durfte der Vater davon ausgehen, dass entsprechende Informationen nicht verlangt werden. Die Versicherung muss daher die vereinbarten Leistungen für die am Down-Syndrom erkrankte Tochter erbringen (Az.: 12 U 131/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe .
+++ Einbau von Split-Klimaanlagen muss erlaubt werden +++
Grundsätzlich kann eine Eigentümergemeinschaft den Einbau einer fest installierten Split-Klimaanlage mit Außengerät nicht verweigern, auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss. Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Befürchtete Lärmbelästigungen durch die Klimaanlage allein reichen für eine Ablehnung in der Regel nicht aus. Sollte die Anlage später tatsächlich zu störendem Lärm führen, können Betroffene dagegen vorgehen. Meist kommen dann aber Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen infrage. Ein vollständiger Rückbau der Klimaanlage ist nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel nicht erforderlich (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 162/25).
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