ARAG Recht schnell…
02.09.2026 / ID: 445462
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Bei Schulplatzvergabe zählt Wohnortnähe mehr als Religionszugehörigkeit+++
Bei der Vergabe von Plätzen an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen kann die Wohnortnähe wichtiger sein als die Religionszugehörigkeit. In einem aktuellen Fall wurde eine konfessionslose Schülerin aus Bonn von einer katholischen Grundschule abgelehnt, obwohl diese die nächstgelegene Schule zu ihrem Wohnort war. Gleichzeitig hatte die Schule mehrere katholische Kinder aufgenommen, obwohl für diese eine andere katholische Grundschule näher an ihrem Wohnort lag. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Schule daher, die konfessionslose Schülerin vorläufig aufzunehmen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kinder, die der jeweiligen Religion angehören, grundsätzlich Vorrang bei der Aufnahme an einer Bekenntnisschule haben. Dieser Vorrang gilt jedoch nur für die nächstgelegene Schule. Einen generellen Vorrang konfessioneller Kinder unabhängig von der Wohnortnähe gibt es nicht (Az.: 19 B 830/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OVG NRW .
+++ Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer +++
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen für zusätzliche Zinsen aufkommen muss, die allein durch ein zu langes Gerichtsverfahren entstanden sind. Grundlage ist die Entschädigungsregelung in Paragraf 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Im konkreten Fall hatte sich ein Berufungsverfahren einer Baustofflieferantin über mehrere Jahre hingezogen. Dadurch stiegen die Zinsen auf eine offene Schadensersatzforderung weiter an. Der BGH stellte klar: Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss geprüft werden, wie das Verfahren bei einer angemessenen Bearbeitung verlaufen wäre. Hätte es früher eine Entscheidung gegeben, hätte die Klägerin die Forderung möglicherweise schneller begleichen und dadurch Zinsen sparen können. Die zusätzlichen Kosten durch eine staatlich verursachte Verfahrensverzögerung dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht dem Prozessbeteiligten aufgebürdet werden. Die Sache wurde daher an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das Verfahren tatsächlich unangemessen lange gedauert hat und welche Zinsen konkret auf die Verzögerung zurückzuführen sind (Az.: III ZR 235/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
+++ Erstattung wegen Flugzeitverschiebung +++
Wird der Hinflug einer Pauschalreise von den frühen Morgenstunden auf den späten Nachmittag verschoben, kann Anspruch auf die Erstattung eines vollständigen Tagesreisepreises bestehen, weil der erste Urlaubstag dadurch nahezu vollständig ausfällt. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Reisende statt vormittags erst am Abend in Antalya ankam und so die gebuchten Reiseleistungen am Anreisetag praktisch nicht mehr nutzen konnte. Das Gericht wertete die Flugzeitenänderung als Reisemangel, da die Lage der Flugzeiten einen wesentlichen Bestandteil des Werts einer Pauschalreise darstellt. Daher sprach es der Klägerin den vollen Tagesreisepreis für ihre Person zu. Einen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht jedoch ab, da nur der Anreisetag beeinträchtigt war und die übrigen zwölf Urlaubstage uneingeschränkt genutzt werden konnten (Amtsgericht München, Az.: 191 C 7747/26, noch nicht rechtskräftig).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Kein Schadensersatz bei Unfall in der Waschstraße +++
Das Landgericht Frankenthal hat nach Auskunft der ARAG Experten die Klage eines Porsche-Fahrers auf rund 10.000 Euro Schadensersatz nach einem Unfall in einer Waschstraße abgewiesen. Das Fahrzeug war während des Waschvorgangs aus der Führungsschiene geraten und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Nach Auffassung des Gerichts trägt bei Schäden in einer Waschstraße grundsätzlich der Kunde die Beweislast dafür, dass ein technischer Defekt der Anlage oder ein Fehler des Personals vorlag. Dies unterscheidet sich von Portalwaschanlagen, bei denen das Auto an einem festen Platz steht, während sich die Waschtechnik auf Schienen vor- und zurückbewegt. Bei dieser vollautomatischen Art der Anlage muss der Betreiber die ordnungsgemäße Funktion der Anlage nachweisen. Im vorliegenden Fall ergaben die Beweisaufnahme und das Gutachten eines Sachverständigen keine Hinweise auf technische Mängel oder eine fehlerhafte Einweisung. Vielmehr sprach alles dafür, dass das Fahrzeug durch eine Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten war. Da dem Betreiber keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte, wies das Gericht die Klage ab (Az.: 7 O 160/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal .
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