ARAG Recht schnell…
16.09.2026 / ID: 445995
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Stadt haftet nicht für jede Stolperstelle +++ Das Landgericht Stuttgart hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Stadt nicht für jeden Sturz auf öffentlichen Wegen haftet. Eine Fußgängerin hatte sich bei einem Sturz über eine etwa zwei bis drei Zentimeter hohe Unebenheit in einer Fußgängerzone verletzt und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangt. Das Gericht lehnte eine Amtshaftung jedoch ab. Zwar seien Kommunen verpflichtet, öffentliche Wege verkehrssicher zu halten, sie müssten aber nicht jede geringfügige Unebenheit beseitigen. Niveauunterschiede dieser Größenordnung gehörten grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Solch eine „Allerweltsstolperstelle“ sei für Fußgänger sichtbar und müsse hingenommen werden. Eine Haftung der Stadt komme erst dann in Betracht, wenn eine Gefahrenstelle überraschend oder nicht rechtzeitig erkennbar sei (Az.: 7 O 205/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Stuttgart .
+++ Polizei muss für aufgebrochene Tür zahlen +++
Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, welches entschieden hat, dass ein Mieter die Kosten für den polizeilichen Aufbruch seiner Wohnungstür nach einer Durchsuchung nicht tragen muss, auch wenn die Maßnahme selbst rechtmäßig war. Die Polizei hatte aufgrund verschiedener Indizien angenommen, dass die Wohnung für Drogengeschäfte genutzt wurde. Später stellte sich jedoch heraus, dass es der Untermieter war, den die Polizei im Visier hatte. Der Hauptmieter wusste von den Aktivitäten seines Untermieters nichts. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei der Kostenfrage auf die nachträgliche tatsächliche Sachlage an. Da dem Hauptmieter keine Verantwortung für die Drogengeschäfte nachgewiesen werden konnte und er den Verdacht nicht schuldhaft verursacht hatte, durfte die Polizei die Kosten der Türreparatur nicht von ihm zurückfordern. Die bloße Facebook-Freundschaft zu seinem Untermieter reiche nicht aus, um ihm eine Verantwortlichkeit zuzurechnen (Az.: RO 4 K 24.235).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Regensburg .
+++ Auch Elfenbein aus Familienbesitz braucht Einfuhrgenehmigung +++
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Elfenbein bei der Einfuhr in die Europäische Union grundsätzlich einer artenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf – auch dann, wenn es sich um ein altes Schmuckstück aus Familienbesitz handelt. Im konkreten Fall hatte der Zoll einen Elfenbeinanhänger eingezogen, den die Klägerin aus der Türkei eingeführt hatte, obwohl sich das Schmuckstück bereits seit 1970 im Familienbesitz befand. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt Elfenbein dem höchsten Schutzstatus, sodass für die Einfuhr in die Europäische Union (EU) grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Auch die Ausnahmeregelung für persönliche Gegenstände griff nicht, da der Anhänger ursprünglich in einem Drittstaat außerhalb der EU erworben wurde (Hessisches Finanzgericht, Az.: 7 K 184/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des FG Hessen .
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