ARAG Recht schnell…
07.10.2026 / ID: 446923
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Keine Kassenleistung für künstliche Befruchtung bei Alleinstehenden +++ Das Landessozialgericht Bayern hat laut ARAG Experten entschieden, dass alleinstehende Frauen keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung haben, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 27a Sozialgesetzbuch V nicht erfüllt sind. Die dort genannte Beschränkung auf verheiratete Paare sei nicht verfassungswidrig und stelle keine unzulässige Diskriminierung dar. Nach Auffassung des Gerichts verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Privilegierung von Ehepaaren sei sachlich gerechtfertigt, weil die Ehe als rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft eine besondere Grundlage für die gemeinsame Verantwortung gegenüber dem Kind und die Bewältigung der mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen biete (Az.: L 20 KR 62/26). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Bayern.
+++ Schmerzen im Fuß sind kein Dienstunfall +++
Das Verwaltungsgericht Aachen hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass die Fußbeschwerden eines Bundeswehrbediensteten nach einem zwölf Kilometer langen Ausbildungsmarsch mit 15 Kilogramm Gepäck nicht als Dienstunfall anzuerkennen sind. Zwar traten die Schmerzen während des Marsches auf, nach Auffassung des Gerichts waren sie jedoch nicht durch die Übung verursacht worden. Maßgeblich seien vielmehr bereits bestehende Vorschädigungen der Füße gewesen, sodass der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen Dienstereignis und Gesundheitsschaden fehlte. Die diagnostizierten Mittelfußschmerzen seien daher lediglich „bei Gelegenheit des Marsches“ aufgetreten. Ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge bestand also nicht (Az.: 1 K 2337/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Aachen.
+++ Keine neue Betriebsratsanhörung nach zweitem Kündigungsschreiben +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, das entschieden hat, dass eine Kündigung wirksam sein kann, auch wenn der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Zustellungsversuch ein neues Kündigungsschreiben versendet, ohne den Betriebsrat erneut anzuhören. Da die erste Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war, wurde sie rechtlich nicht wirksam. Die später zugestellte Kündigung galt deshalb nicht als zweite Kündigung, sondern lediglich als Umsetzung desselben ursprünglichen Kündigungsentschlusses. Die bereits zuvor ordnungsgemäß durchgeführte Betriebsratsanhörung reichte auch für das zweite Kündigungsschreiben. Eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, weil sich weder die Kündigungsgründe noch die Kündigungsabsicht geändert hatten. Zudem stellte das Gericht klar, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht auf eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats ankommt (Az.: 19 Sa 6/26). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg.
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