ARAG Recht schnell…
14.10.2026 / ID: 447227
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Ausschreibung für Schul-Tablets darf nicht nur iPads berücksichtigen +++ Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Stadt Datteln ihre Ausschreibung für rund 650 Schul-Tablets neu durchführen muss, weil sie diese zu stark auf iPads und damit auf einen bestimmten Hersteller ausgerichtet hatte. Nach Auffassung des Gerichts dürfen öffentliche Auftraggeber Produkte bestimmter Hersteller nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen bevorzugen. Die von Samsung angegriffene Ausschreibung genügte diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil viele Kommunen und Behörden aus Gründen der Kompatibilität und zur Vermeidung zusätzlicher Wartungskosten an bestehenden IT-Systemen festhalten möchten. Das Urteil könnte daher die künftige Beschaffung von Tablets und anderer IT-Technik im öffentlichen Bereich maßgeblich beeinflussen und zu mehr herstelleroffenen Vergabeverfahren führen (Az.: Verg 38/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf .
+++ Rückzahlung von Kindergeld, auch wenn kein Kontakt zum Kind besteht +++
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Mutter Kindergeld zurückzahlen muss, obwohl sie keinen Kontakt zu ihrer Tochter hatte. Nach dem Abitur hatte sich die Tochter zunächst um einen Studienplatz bemüht, später jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet und keine weiteren Ausbildungs- oder Studienplatzbemühungen unternommen. Die Mutter hatte durch einen Kontaktabbruch keine Kenntnis davon. Da die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch in diesem Zeitraum nicht vorlagen, durfte die Familienkasse das gezahlte Kindergeld zurückfordern. Das Gericht stellte klar, dass die fehlende Kenntnis der Mutter an der Rückzahlungspflicht nichts ändert. Zugleich wies es darauf hin, dass bei einer späteren erneuten Studienplatzsuche wieder ein Anspruch auf Kindergeld entstehen kann und eine Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen grundsätzlich möglich ist (Az.: 13 K 1645/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg .
+++ Keine Lizenzgebühren für die Weiterleitung von TV-Programmen in
Pflegeheimen +++
Senioren- und Pflegeheime müssen keine Lizenzgebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen, wenn sie über Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme über ihr internes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleiten. Darauf weisen die ARAG Experten mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin. Die Richter sahen in dem Vorgang keine „öffentliche Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn, da die Bewohner die Programme im privaten Bereich empfangen und kein neues Publikum erreicht wird. Dies gilt auch für Speisesäle und Gemeinschaftsräume, die nach Auffassung des Gerichts als Erweiterung der privaten Lebenssphäre der Heimbewohner anzusehen sind. Damit dürfen Seniorenheime Rundfunkprogramme innerhalb der Einrichtung weiterleiten, ohne hierfür zusätzliche urheberrechtliche Lizenzen erwerben zu müssen (Az.: I ZR 34/23 und I ZR 35/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
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