ARAG Recht schnell…
21.10.2026 / ID: 447525
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Blumenkübel müssen vom Gehweg verschwinden +++ Das Oberverwaltungsgericht Münster hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Anwohnerin ihre seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübel entfernen muss. Die Blumenkübel stellen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar, für die keine Erlaubnis vorlag. Da sie auf dem nur 1,50 Meter breiten Gehweg den Fußgängerverkehr erheblich beeinträchtigten, durfte die Stadt deren Beseitigung anordnen. Auch die langjährige Duldung durch die Stadt begründet keinen Anspruch auf einen dauerhaften Verbleib der Blumenkübel (Az.: 11 B 658/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OVG Münster .
+++ Wohnmobil ist keine Zweitwohnung +++
Ein Wohnmobil, das ein Arbeitnehmer unter der Woche auf dem Firmenparkplatz zum Übernachten und am Wochenende für Heimfahrten zum Familienwohnsitz verwendet, stellt keine steuerlich anzuerkennende Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dar. Darauf weisen die ARAG Experten hin und verweisen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Danach ist für eine doppelte Haushaltsführung eine dauerhafte, eigenständige Unterkunft am Beschäftigungsort erforderlich. Da das Wohnmobil regelmäßig zwischen Arbeits- und Wohnort bewegt wurde, fehlte es an einer dauerhaft bestehenden Zweitunterkunft. Die Kosten für das Wohnmobil konnten daher nicht als Unterkunftskosten abgesetzt werden. Anerkannt wurden lediglich die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nach den geltenden steuerlichen Regelungen (Az.: 4 K 221/25 // BFH VI B 40/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Entscheidung des FG Baden-Württemberg .
+++ Mithaftung trotz Vorfahrt +++
Das Landgericht Frankenthal hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Autofahrer trotz Vorfahrt den überwiegenden Teil des Schadens selbst tragen muss, wenn er viel zu schnell gefahren ist. Im entschiedenen Fall fuhr der Fahrer auf einer Landstraße mit bis zu 131 Stundenkilometern (km/h). Erlaubt waren allerdings nur 70 km/h. An einer Einmündung kollidierte der Raser mit einem einbiegenden Fahrzeug. Zwar hatte er grundsätzlich Vorfahrt, nach Auffassung des Gerichts wog die fast doppelte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit jedoch so schwer, dass sie den Vorfahrtsverstoß des anderen Fahrers weitgehend überlagerte. Da ein Wartender nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit rechnen müsse, wurde die Haftung des Einbiegenden auf 20 Prozent begrenzt, während der Vorfahrtsberechtigte 80 Prozent des Schadens selbst tragen muss (Az.: 4 O 221/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal .
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