Insolvenzverwaltung Götz Lautenbach
25.05.2012 / ID: 62559
Politik, Recht & Gesellschaft
Frankfurt am Main, 25. Mai 2012
Nach Angaben des Frankfurter Insolvenzverwalters Götz Lautenbach steht
nunmehr fest, dass annähernd 40% der gekündigten Schlecker-Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage bei den Arbeitsgerichten eingereicht haben. Dadurch stellt sich in der Öffentlichkeit verstärkt die Frage, ob diese Entwicklung die angestrebte Sanierung des Unternehmens verhindern kann.
Unbestritten ist, dass sich die Aussichten des Insolvenzverwalters, die operative Einheit des Schlecker-Imperiums zu veräußern, durch die anhängigen Prozesse nicht verbessert haben. Sowohl strategische-, als auch Finanzinvestoren werden im Hinblick auf die Vorschrift des § 613 a BGB, wonach im Kern alle Arbeitsverhältnisse einer organisatorischen Betriebseinheit auf einen Betriebserwerber unverändert übergehen, das finanzielle Risikopotential tausender potentieller Mitarbeitergehälter deutlich preismindernd in den geführten Kaufverhandlungen einsetzen.
Da beruhigen die Beteuerungen der Insolvenzverwaltung sowie der Gewerkschaften und des Betriebsrates wenig, dass die Kündigungsklagen vermutlich wenig Aussicht auf Erfolg hätten, da alle vom Gesetz und Rechtsprechung vorgegeben Kriterien bei der durchgeführten Sozialauswahl berücksichtigt worden wären.
Dass ein Verkauf an den Forderungen der gekündigten Mitarbeiter scheitert, ist jedoch wenig wahrscheinlich. Zu groß sind die Chancen, die sich einem Investor bieten, das in einem Insolvenzverfahren beginnend umstrukturierte und von vielem finanzwirksamen Ballast (unrentable Mietverträge und sonstige laufende Vertragsverhältnisse können gekündigt werden, Forderungen der Gläubiger sind nur quotal - evtl. im einstelligen Prozentbereich - zu befriedigen) befreite Unternehmen günstig zu erwerben, mit neuer Finanzkraft auszustatten und dann den geänderten Marktgegebenheiten und Wettbewerbsbedingungen anzupassen.
Dazu der Insolvenzverwalter Götz Lautenbach: "Zwischen Erwerber eines insolventen Unternehmens und einer Insolvenzverwaltung üblich sind flexible vertragliche Gestaltungen, die das finanzielle Risiko entlassenen Personals zwischen den Parteien aufteilen und Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber den bestehenden Kaufpreisansprüchen einräumen. Erst dann kann versucht werden, mit dem der Masse zufließenden bzw. vom Erwerber zurückgestellten Kapital mit den ausgeschiedenen Mitarbeitern eine Abfindungsregelung zu treffen, meist in Verbindung mit Solidaritätsbeiträgen der verbliebenen Mitarbeiter, die bestehende Ansprüche (z.B. Sonderzahlungen) stunden und so mithelfen, die liquiden Mittel zur Finanzierung der jeweiligen Vergleichsvereinbarungen beizusteuern".
Sofern sich Schlecker nicht gänzlich durch fehlenden Weitblick und eine falsche Strategie am Markt festgefahren hat, und ein neues Geschäftskonzept zumindest mittelfristig eingeführt werden kann, erscheint es möglich, dass es einem finanzkräftigen Erwerber gelingt, die Versäumnisse der Vergangenheit nachzuholen und ein durch ein Insolvenzverfahren und seine vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten entschlacktes Unternehmen aus der Krise zu führen.
Die Abfindungszahlungen an ehemalige Mitarbeiter werden dieser Erwerber sowie die Gläubiger des Unternehmens dann auch aufzubringen bereit sein.
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