Pressemitteilung von Andreas Frank

Boll-Medienfonds aktuell: Kanzlei Hänssler und Häcker Hollmann erstreitet obsiegendes Urteil zugunsten 4. Boll KG Anlegers


16.11.2012 / ID: 88642
Politik, Recht & Gesellschaft

Boll-MedienfondsMedienfondsRückabwicklung der BeteiligungSchadensersatz
In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 31.10.2012 betreffend die Vierte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG hat das Landgericht München I das Beratungsunternehmen Horst Hermann Vermögensanlagen GmbH zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von 39.890,63 EUR verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater eine Beteiligung an der 4. Boll KG in Höhe von 50.000,00 EUR, einem Medienfonds, empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 2003 statt.

Der Kläger wollte eine sichere Geldanlage zeichnen. Bei der Beratung wurde der Kläger nicht ausreichend über die mit der Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt. Tatsächlich hat sich die Entwicklung des Fonds im späteren Verlauf als äußerst negativ gezeigt.

Die Beklagte hingegen behauptet, sie habe den Kläger über alle Risiken aufgeklärt.

Die Entscheidung des Gerichts


Das Landgericht München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Steuervorteile wurden von der Klageforderung nicht abgezogen.

Das Gericht stützt das Urteil auf die unterbliebene ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers hinsichtlich der Risiken der 4. Boll KG. Der Verkaufsprospekt des Fonds ist nach Auffassung des Gerichts fehlerhaft, weil er den Anleger nicht ausreichend über den Umfang und die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Garantien informiert. Grundsätzlich muss aber ein Prospekt alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein, damit der potentielle Anleger die Möglichkeit hat, seine Anlageentscheidung frei von Fehlinformationen zu treffen. Diesen gravierenden Prospektfehler hat der Berater gegenüber dem Kläger in dem Beratungsgespräch allerdings nicht richtig gestellt. Dies hätte er aber vornehmen müssen, zumal den Anlageberater eine Plausibilitätsprüfung des Prospekts trifft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.



Fazit


Das Urteil stärkt sehr deutlich die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger des Medienfonds 4. Boll KG, da das Gericht den Emissionsprospekt für falsch erachtet.

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