Ausschluss von Doppelansprüchen beim Urlaub
28.01.2015
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.12.2014 (9 AZR 295/13) zur Frage des Ausschlusses von Doppelansprüchen bei der Urlaubgewährung entschieden. "Werden Arbeitnehmer nur für wenige Monate im Jahr beschäftigt, sollte also Urlaub nicht ohne weiteres abgegolten, sondern stets - wenn nicht bei Einstellung schon vorgelegt wurde - eine Bescheinigung des Arbeitnehmers über den Urlaub aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis verlangt werden. Bis dahin hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht", kommentiert Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (http://www.agad.de) in Essen, das Urteil.
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits vom ehemaligen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Dies kann der Arbeitnehmer grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers nachweisen. Zu einer solchen Bescheinigung ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet.
Der Kläger war ab dem 12.04.2010 in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Der Arbeitgeber lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor.
Die Vorinstanz hatte den Urlaubsanspruch aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen angesehen, dem folgte das BAG nicht. Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen, da das LAG nunmehr aufklären müsse, inwieweit Urlaub bereits durch Gewährung im ehemaligen Arbeitsverhältnis erloschen ist.
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