Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
08.11.2016
Sport & Events
Grundsätzlich kann ein bei einem Foul verletzter Fußballspieler von seinem Kontrahenten Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verletzte dem anderen einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Spielregeln nachweisen kann. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Coburg.
LG Coburg, Az. 23 O 58/15
Hintergrundinformation:
Auch der Fußballplatz ist kein rechtsfreier Raum. Allerdings gilt Fußball als eine kampforientierte Sportart, bei der Verletzungen durchaus üblich sind. Deshalb gehen die Gerichte davon aus, dass die Spieler durch ihre Teilnahme stillschweigend in einen Haftungsverzicht einwilligen. Dieser hat jedoch Grenzen. Und die sind schnell erreicht, wenn es zu Verletzungen im Rahmen schwerwiegender Regelverstöße kommt. Der Fall: Ein Spieler verletzte den Torwart der gegnerischen Mannschaft. Der genaue Hergang war nicht mehr zu klären. Der Torwart gab an, sich auf den Ball geworfen zu haben. Er habe den Ball dann mit beiden Armen sicher vor der Brust gehalten und mit dem Oberkörper darauf gelegen. Der gegnerische Stürmer habe ihm daraufhin aus Frust gegen den Kopf getreten. Dieser behauptete, der Torhüter habe den Ball noch nicht in der Hand gehalten, als er nach dem Ball getreten habe, um diesen zu spielen. Der Schiedsrichter hatte nichts weiter unternommen. Ergebnis war ein doppelter Kieferbruch des Torwarts, der operiert werden musste. Dieser verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Urteil: Das Landgericht Coburg betonte, dass verletzte Fußballspieler keine Ansprüche geltend machen könnten, wenn die Gegenseite fair und nach den Regeln gespielt habe. Auch bei Verletzungen durch geringfügige Regelverstöße gebe es keinen Schadenersatz. Voraussetzung für einen Anspruch sei, dass der andere Spieler vorsätzlich oder grob fahrlässig die Spielregeln erheblich verletzt habe. Beweispflichtig sei der Verletzte. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice wies das Gericht die Klage des Torwarts ab. Denn hier ließ sich nicht sicher feststellen, was genau passiert war. Der Torwart konnte nicht beweisen, dass der andere Spieler gegen die Regeln verstoßen hatte, und es gab auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Landgericht Coburg, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 23 O 58/15
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