Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Reisetipps


Tourismus & Reisen

Bettensteuer auch auf Schiffen
Der Rhein und die Donau gehören zu den beliebtesten Fahrgebieten der Deutschen. In den vergangenen Jahren wurden pro Jahr knapp eine halbe Million Flusskreuzfahrten verkauft. Nach Information der ARAG Experten müssen diese Passagiere die gleiche Bettensteuer bezahlen wie Touristen an Land, wenn das Schiff in Köln vor Anker geht (VG Köln, Az.: 24 K 2350/15).

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Kostenfalle Geldautomat
In Urlaubsländern mit eigener Währung wie etwa Polen, der Schweiz, Tschechien oder Großbritannien können sich Touristen am Automaten Geld holen. Von Wechselstuben direkt am Flughafen raten die ARAG Experten ab, da sie weitaus schlechtere Wechselkurse anbieten und hohe Umtauschgebühren verlangen. Aber auch an Geldautomaten wird Kasse gemacht. So bieten die Automaten an, die Landeswährung sofort in Euro umzurechnen. Doch die ARAG Experten warnen vor dieser Variante, weil sie die Urlaubskasse unnötig belasten kann. Denn der Automatenbetreiber nimmt für diese Sofort-Umrechnung einen Aufschlag von bis zu zehn Prozent. Daher sollte man immer "ohne Umrechnung" wählen, selbst wenn der Automat dann warnt, dass der Wechselkurs nicht garantiert sei!

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Flugstornierung: Pauschale Bearbeitungsgebühr ist unzulässig
Wer einen Flug bucht, kann diesen vor Reisebeginn jederzeit kündigen, so ARAG Experten. Für jeden nicht angetretenen Flug darf der Kunde sämtliche Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Das gilt sogar, wenn man den Flieger ganz einfach verpasst hat. Der Grund spielt keine Rolle! Der Fluggast hat außerdem Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn die Airline den Sitzplatz noch anderweitig vergeben konnte. Die Fluggesellschaft darf auch kein pauschales Entgelt dafür verlangen, dass sie die Stornierung bearbeitet. So sieht es der Bundesgerichtshof. Diese Rechtsprechung ist auch mit europäischem Recht vereinbar, urteilte der Europäische Gerichtshof am 6. Juli 2017 in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Air Berlin (EuGH, Az.: C-290/16).

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