Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Reiserecht


Tourismus & Reisen

Verspätet sich der Rückflug aus dem Urlaub um mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen Nägeln im Reifen einen Platten hat, können Fluggäste eine Entschädigung verlangen. Fremdkörper auf der Start- und Landebahn sind kein "außergewöhnlicher Umstand", für den die Fluggesellschaft nicht haftet. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Hannover.
AG Hannover, Az. 462 C 3790/17

Hintergrundinformation:
Die Europäische Verordnung über Fluggastrechte gewährt Flugreisenden bei Verspätungen von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe des Anspruches ist nach der Flugstrecke gestaffelt. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" vorliegt, auf den die Fluggesellschaft keinerlei Einfluss hat. Der Fall: Ein deutsches Paar hatte aus dem Urlaub auf Teneriffa wieder nach Hause fliegen wollen. Sie kamen mit mehr als 18 Stunden Verspätung am Flughafen Hannover an. Der Grund: Bei der Vorflugkontrolle auf Teneriffa hatte der Pilot Nägel in einem der Flugzeugreifen entdeckt. Offenbar hatten diese beim vorherigen Flug auf der Start- oder Landebahn herumgelegen. Ein Reifenwechsel war unvermeidlich. Da auf Teneriffa kein Reifen vorrätig war und Flugzeuge kein Reserverad haben, musste die Fluggesellschaft den Reifen erst aus Deutschland einfliegen. Die Fluggäste forderten nun von der Fluggesellschaft eine Entschädigung wegen der Verspätung. Diese berief sich jedoch auf einen außergewöhnlichen Umstand. Niemand habe damit rechnen können, dass auf einer Landebahn Nägel herumliegen könnten. Das Urteil: Das Amtsgericht Hannover gestand den Fluggästen nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice eine Entschädigung von insgesamt 800 Euro zu. Nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes außerhalb ihres Einflussbereiches könne die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern. Die Benutzung von Start- und Landebahnen sowie Stellflächen auf Flugplätzen und die mit der Nutzung solcher Flächen verbundenen Probleme gehörten aber zum Tagesgeschäft jeder Fluggesellschaft. Dass sich auf diesen Flächen metallene Fremdkörper befinden könnten, die die Reifen beschädigten, sei kein außergewöhnlicher Umstand. Auf solche Situationen müsse sich die Fluggesellschaft einstellen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 7. Februar 2018, Az. 462 C 3790/17


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