ARAG Verbrauchertipps
09.10.2019
Tourismus & Reisen
Immer der gleiche Ärger: Trinkgeld an Bord
Das Thema Trinkgeld auf Kreuzfahrten führt immer wieder zu Unsicherheiten und Unstimmigkeiten. Denn nicht immer ist das Trinkgeld im Reisepreis enthalten. Insbesondere internationale Reedereien erheben das Trinkgeld erst an Bord, indem sie einen vorgeschlagenen Betrag - meist liegt dieser bei ca. 10 Euro pro Person und Nacht - auf das Bordkonto buchen. Der Passagier hat dann die Möglichkeit, den Betrag zu kürzen, zu streichen oder zu erhöhen - wenn er diese versteckten Nebenkosten denn entdeckt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass diese Praxis für in Deutschland gebuchte Kreuzfahrten nicht erlaubt ist. Selbst wenn die Reederei ihren Sitz im Ausland hat. Nach der so genannten Preisangabenverordnung müssen hierzulande sämtliche Bestandteile eines Preises angegeben sein. Und diese Regelung darf nach Information der ARAG Experten nicht durch anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen außer Kraft gesetzt werden. Auch der Hinweis beim Check-In an Bord, dass das Trinkgeld nicht obligatorisch sei und gestrichen werden könne, reicht nicht aus (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 U 1260/17).
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Sylt oder Norden? Hauptsache Friesland!
Fußballer Andi Möller wollte unbedingt nach Italien - egal, ob er für Mailand oder Madrid kicken sollte. Der Urlauber im vorliegenden Fall hatte ein etwas konkreteres Ziel: Er wollte nach Sylt. Nicht nach Amrum, nicht nach Föhr, nicht aufs Festland - sondern nach Sylt! Statt auf die Insel wurde er allerdings in eine Unterkunft gleichen Namens nach Norddeich gebucht. Das Problem: Norddeich ist kein Ort auf Sylt, sondern ein Ortsteil der Küstenstadt Norden am ostfriesischen Festland. Das wurde den Reisenden durch die Buchungsbestätigung aber nicht klar. Und während man dem oben genannten Sportler etwas mehr geografische Kenntnisse wünschen würde, kann von keinem Reisenden verlangt werden, dass er Norddeich exakt verortet. Vielmehr sind Reiseveranstalter nach Auskunft der ARAG Experten verpflichtet, auf der Reisebestätigung klar erkennbar darauf hinzuweisen, wenn sich die Unterkunft nicht am gebuchten Ort befindet. In diesem konkreten Fall bekam der Mann den vollen Reisepreis zurück (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 32/18 (nicht rechtskräftig)).
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Hotelzimmerschlüssel verloren - wer zahlt?
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hotelgäste, die ihren Zimmerschlüssel verlieren, grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen. Doch diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Entscheidend ist der Einzelfall. Handelt es sich um einen Schlüssel, der auch für andere Türen, wie z. B. die zentrale Eingangstür, passt, kann der Verlust schnell sehr teuer für den Hotelgast werden. Doch die ARAG Experten geben auch zu bedenken, dass ein Hotel keinen Generalschlüssel an Gäste ausgeben darf, mit dem die ganze Schließanlage betätigt werden kann. Das wäre grob fahrlässig. Ist der verlorene Schlüssel aber keinem Hotel zuzuordnen, ist das Risiko gering, dass er missbräuchlich verwendet wird. In diesem Fall muss ein Hotelgast nicht befürchten, eine fünfstellige Summe berappen zu müssen, wie jüngst in Österreich geschehen. Hier bekam ein Tiroler eine Rechnung über 10.000 Euro, weil er den Schlüssel zu dem angeblichen High-Tech-Schließsystem der Pension verloren hatte (Tiroler Zeitung).
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