Eröffnung des BER verschoben: flightright klärt Reisende über Rechte bei Flugplanänderungen auf
10.05.2012 / ID: 60476
Tourismus & Reisen
Berlin, 10. Mai 2012 - Viele Fluggesellschaften stehen unter Druck, seit bekannt geworden ist, dass der Termin für die Eröffnung des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg BER geplatzt ist. Die Airlines haben einen Monat vor der ursprünglich geplanten Inbetriebnahme des Airports bereits alle Arbeitsabläufe und Flugpläne auf den neuen Flughafen ausgerichtet. Die Eröffnung wurde nun auf Grund von Mängeln bei der Brandschutztechnik auf August verschoben - der genaue Termin wird erst in der nächsten Woche bekannt gegeben. Als Reaktion darauf wurden die Umzüge von den beiden bestehenden Flughäfen Tegel und Schönefeld vorerst gestoppt. Für die notwendig gewordene Übergangsphase bis zum neuen Eröffnungstermin bleiben beide Standorte weiterhin in Betrieb. Rainer Schwarz, Flughafenchef des BER, gab an, dass die geplanten Flüge im Sommer trotz der Turbulenzen nicht ausfallen sollen.
Derzeit starten und landen an Berlins Flughäfen täglich über 700 Flugzeuge; im Zuge der Neueröffnung des BER planen die meisten Fluggesellschaften, ihr Angebot auszubauen. Germanwings und Easyjet gaben nach Bekanntwerden der Terminverschiebung an, trotz der Verzögerung den aktuellen Flugplan beibehalten zu wollen und wie bisher, ihre geplanten Flüge über Schönefeld abzuwickeln. Auch Lufthansa steht zurzeit in Verhandlungen mit dem Flughafen Tegel über zusätzliche Zeitfenster für Starts und Landungen. Air Berlin steht laut eigenen Angaben vor einem gewaltigen logistischen Problem, da alle Flugpläne auf die Bedingungen am BER zugeschnitten seien. Die Fluggesellschaft will nun auf Tegel ausweichen und die Kunden zeitnah über mögliche Änderungen informieren.
Rechtsexperte Dr. Philipp Kadelbach von flightright (www.flightright.de), dem Verbraucherportal für Fluggastrechte, empfiehlt Reisenden eventuell auftretende Annullierungen und Umbuchungen nicht ohne Weiteres zu akzeptieren: "Die Fluggesellschaft ist vertraglich dazu verpflichtet, die Beförderung sicherzustellen und Passagieren einen Ersatzflug anzubieten. Flugreisende sollten sich an ihren jeweiligen Vertragspartner wenden und sich informieren, wohin und auf welchen Termin ihr Flug verlegt wird. Ansprechpartner ist entweder die Fluggesellschaft direkt oder - bei Pauschalreisen - der Reiseveranstalter, über den der Flug gebucht wurde."
Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, die Reisenden bei Flugverspätung und Annullierung eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft zuspricht, wird in den meisten Fällen jedoch nicht greifen. "Informiert die Fluggesellschaft den Reisenden zwei Wochen vor Abflugdatum über die Umbuchung, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz", sagt Dr. Kadelbach. "Lediglich wenn der Fluggast später unterrichtet wird, stehen ihm Leistungen wie Telefonate und die Verpflegung mit Speisen und Getränken am Flughafen sowie eine eventuell notwendige Übernachtung zu. Finanzielle Entschädigungen werden Reisende allerdings nicht erhalten, da die Verzögerung der Flughafeneröffnung kein Verschulden der Airlines ist. Die Ursachen liegen im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers und sind damit ein "außergewöhnlicher und für die Fluggesellschaft unvermeidbarer Umstand", auf den die Airlines keinen Einfluss haben."
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