PROKON: Nach der Insolvenz - Anleger müssen aktiv werden
05.05.2014 / ID: 165614
Umwelt & Energie
5. Mai 2014. Am Tag der Arbeit, also am 1. Mai 2014, hat das Amtsgericht Itzehoe das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH eröffnet (Az: 28 IE 11/14 P). Dabei wurde nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, sondern auch dessen Überschuldung festgestellt. Die früheren Aussagen des PROKON-Gründers Carsten Rodbertus sind damit widerlegt, stellt Rechtsanwalt Florian Nolte von PWB Rechtsanwälte (Jena) fest. Für die Anleger ist das ein harter Schlag, denn das Gericht erachtet die Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens als nicht wahrscheinlich.
Nach den Bettelbriefen von Rodbertus und der Schuldzuweisung für eine Insolvenz an die Anleger Anfang 2014 hinaus, wurde stets auf die gesunde Geschäftstätigkeit der PROKON hingewiesen. Die Ansprüche der Genussrechtsinhaber seien sicher, ob zu 92 % oder darüber hinaus, sei nur eine Frage des Bilanzrechts. Nun ist es aber amtlich: PROKON ist insolvent. Es sind noch 19 Mio. Euro an Geldmitteln vorhanden, denen aber 391 Mio. Euro Forderungen gegenüberstehen. Damit besteht eine Liquiditätsunterdeckung von 95 %. Die anstehenden Auszahlungen aus gekündigten Genussrechten sind - entgegen der Auffassung der PROKON - allerdings auch fällige Forderungen im Sinne des Insolvenzrechts.
Hier waren die drei beauftragten Gutachter mit dem Insolvenzverwalter Dr. Penzlin im Ergebnis einer Meinung. Trotz vereinbarter Nachrangigkeit der Genussrechte, hat das Insolvenzgericht die Rechte der scheidenden Anleger gewahrt. "Kurz gesagt, hatte die PROKON in ihrem Prospekt den Fall von Massenkündigungen nicht bedacht", erklärt Rechtsanwalt Nolte. Nur hinsichtlich der Zinsen waren insoweit entsprechende Regelungen vorhanden. Bemerkenswert sei vor allem, dass das Gericht die Genussrechtsbedingungen hinsichtlich der Nachrangigkeit und der Verlustzuweisung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt hat.
Bilanziell stehen einem Vermögen von 1 Milliarde Euro Forderungen von 1,5 Millarden Euro gegenüber. Einer Überschuldung von rund einer halben Milliarde Euro. Das Gericht sagt es sehr deutlich: Ohne einen Schuldenschnitt, also mit Verzicht auf Seiten der Genussrechtsinhaber, ist keine Fortführung des Geschäfts möglich. Dies war aber gerade von Seiten der PROKON immer propagiert worden. Das Unternehmen wäre wirtschaftlich gesund, stecke nur in einer Liquiditätskrise. Nun muss der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan erarbeiten, mit dem die Kernbereiche des Geschäfts saniert werden können, um die vollständige Zerschlagung von PROKON noch zu verhindern.
Die Aussage des Insolvenzverwalters, die Fortführung der Kernbereiche von PROKON im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei gesichert, ist zumindest missverständlich. Die Aussage ist nämlich nur bis zur Vorlage eines Insolvenzplanes gültig. Jetzt schlägt die Stunde der etwa 75.000 Anleger.
Mit der Eröffnung der Insolvenz der PROKON Regenerative Energien GmbH haben diese in der festgelegten Gläubigerversammlung am 22. Juli 2014 in der Messe Hamburg erstmalig ein Mitspracherecht. Sie können mitbestimmen, wie und ob es mit der PROKON weitergehen soll. Rechtsanwalt Nolte hierzu: Bei einer Weiterführung ist mit schnellen Auszahlungen nicht zu rechnen. Die Anleger müssen sich bewusst sein, dass sie die Wahl und eine Eigenverantwortung haben. Fortführung der gesunden Geschäftsbereiche mit dem vollen unternehmerischen Risiko oder Liquidierung mit dem Risiko eines geringen Erlöses. Beides ist mit Unwägbarkeiten und mit Zugeständnissen, sprich Verlusten verbunden.
Alle Gläubiger des Unternehmens können ihre Forderungen bis zum 15. September 2014 beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie viel Geld die Anleger am Ende zurückbekommen, ist offen. Warten müssen sie ohnehin. Insolvenzverwalter Penzlin hat bereits auf das Jahr 2015 verwiesen. Wichtig ist, dass die bislang noch zurückhaltenden Anleger ihre Chance auf Mitbestimmung nutzen müssen, um ihre eigenen Interessen zu wahren. Sie sollten sich hierbei professioneller Hilfe bedienen, die gesetzlich ausschließlich den Rechtsanwälten zugewiesen ist. Nur diese können eine unabhängige Beratung, losgelöst von interessensgesteuerter Beeinflussung, gewährleisten.
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