Pressemitteilung von Jürgen Scheurer

Große Preisunterschiede in Gaslieferverträgen


26.05.2015 / ID: 196202
Umwelt & Energie

Bayreuth. Immobilienverwalter können ihren Kunden viel Geld sparen, indem sie die Gaspreise vergleichen und zu einem günstigeren Versorger für ihre Immobilien wechseln. Ohnehin sind sie gesetzlich durch das Wirtschaftlichkeitsgebot zum Preisvergleich verpflichtet. Darauf weist der Energiedienstleister ISPEX AG aus Bayreuth hin.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in Paragraph 556 Abs. 3 vor, dass über die Vorauszahlungen der Betriebskosten "jährlich abzurechnen und dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist". Mehrere Urteile bestätigen dies auch für Vermieter und Hausverwalter. Das Gebot bedeutet zwar nicht, immer den billigsten Anbieter wählen zu müssen, dennoch muss die Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Wird für eine Immobilie etwa Gas über einen alten und teuren Tarif oder gar über die allgemeine Grundversorgung bezogen, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nahe. "Gerade Altverträge entsprechen oft der Grundversorgung oder enthalten eine Ölpreisbindung, welche diese Vereinbarungen in der Regel relativ teuer macht" so Gasmarktexperte Stefan Arnold von der ISPEX AG.

"Aufgrund der großen Preisunterschiede in den Lieferverträgen der Gasversorger sollten Immobilienverwalter die Konditionen ihrer Lieferverträge von Experten überprüfen lassen", rät Arnold. Mit ihrem Energie-Service vergleicht die ISPEX AG die Angebote der Anbieter speziell auch für die Immobilienwirtschaft. Dort fließen direkt individuell kalkulierte Preise ein. Damit lässt sich die Anforderung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Immobilienverwalter leicht erfüllen.

Bei der Überprüfung der Verträge sollte auch darauf geachtet werden, ob die Verträge eine Ölpreisbindung und entsprechende Preisanpassungsklauseln enthalten. Erst vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof über mehrere Klagen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegen solche Klauseln in den Gaslieferverträgen entschieden. Nach Auffassung der Richter benachteiligen die umstrittenen Bestimmungen die Eigentümer unangemessen und seien daher unwirksam.
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