Town & Country-Verbrauchertipp: So hilft das Finanzamt beim Umzug ins Massivhaus
22.02.2017 / ID: 254077
Umwelt & Energie
(Mynewsdesk) Höhere Pauschalen, Nachhilfe für die Kinder, Miete für die alte Wohnung
Rund 70 Prozent der Mieterhaushalte in Deutschland würden lieber in der eigenen Immobilie leben, so der Comdirect Stimmungsindex Baufinanzierung (2014). Daran dürfte sich bis heute nichts geändert haben. Denn das eigene Haus bietet Unabhängigkeit von Vermietern und weiteren Mietsteigerungen und ist später eine erstklassige private Altersversorgung. Klar, der Umzug mit Kind und Kegel ins Massivhaus kostet oft viel Geld. Zum Glück können Hauseigentümer ihre berufsbedingten Ausgaben für den Ortswechsel Steuern sparend geltend gemacht werden.
„Es ist grundsätzlich sinnvoll, vorab mit seinem Steuerberater zu besprechen, an welchen Kosten eines berufsbedingten Umzugs sich das Finanzamt beteiligt“, empfiehlt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus, Deutschlands richtungsweisenden Massivhausanbieter. Einige Details zum Steuern sparen:
Umzugspauschalen. Diese genehmigt das Finanzamt, ohne dass der Steuerzahler bzw. Jobwechsler seine Kosten einzeln nachweisen muss. Die Umzugspauschalen wurden zuletzt zum 1. Februar 2017 erhöht. Umziehende Singles dürfen pauschal 764 Euro als Umzugskosten geltend machen, Eheleute und Alleinerziehende 1.528 Euro. Je Kind, das ebenfalls den Ortswechsel mitmacht, kommen 337 Euro hinzu. Tipp: Fand der vorherige Umzug vor weniger als fünf Jahren statt, werden die genannten Steuerspar-Pauschalen um 50 Prozent erhöht.
Grundstückssuche für das Eigenheim. Im Einzelnen sind dies die Ausgaben für Zeitungsanzeigen, Telefonate, Maklercourtage, Reise- und Übernachtung, um vor Ort infrage kommende Baugrundstücke aufzusuchen und zu inspizieren.
Möbeltransport am Umzugstag. Darin enthalten sind auch der Abbau einer Einbauküche in der alten Wohnung und deren Aufbau im neuen Eigenheim.
Fahrt am Umzugstag zum Eigenheim. Das Finanzamt akzeptiert eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer.
Verpflegungsmehraufwand. Dieser beträgt mindestens 12 Euro. Ausschlaggebend für die tatsächliche Höhe ist die Abwesenheitszeit von der bisherigen Wohnung (ab 12 Stunden).
Alte Wohnung. Das Finanzamt beteiligt sich bis zum Auslaufen des bestehenden Mietvertrags an der Miete. Außerdem an den Kosten für die Suche nach einem Nachmieter (Zeitungsanzeigen, Makler, Telefonate). Ebenfalls geltend gemacht werden dürfen Anwalts- und Prozesskosten, falls es wegen der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags zu einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter kommt.
Unterricht für die Kinder. Nach einem Orts- und Schulwechsel hat der Nachwuchs oft Anlaufprobleme. Um den Anschluss in der neuen Klasse nicht zu verlieren, ist deshalb vorübergehend Nachhilfe nötig. Das Finanzamt gewährt für diesen zusätzlichen Privatunterricht Steuervorteile. Nachhilfekosten zu einem Höchstbetrag von1.926 Euro dürfen mit dem Finanzamt abgerechnet werden.
Hausrat. Werden Möbel beim Umzug beschädigt oder gehen verloren, dürfen Jobwechsler die Wiederbeschaffung des Hausrats ebenfalls mit dem Finanzamt Steuern sparend abrechnen. Das gilt jedoch nur, falls keine Versicherung den Schaden reguliert.
Wichtig: Umzugs- und andere Pauschalen werden regelmäßig angehoben. Es empfiehlt sich also ein Gespräch mit dem Steuerberater, damit bei der nächsten Einkommensteuererklärung die aktuellen Werte eingesetzt werden und so kein Cent Steuerersparnis verschenkt wird.
Quelle: http://bit.ly/2lhv1S3
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