Immobilienfonds News: Wissenswertes in Bezug auf die geplante Regulierung geschlossener Immobilienfonds
18.03.2013 / ID: 106985
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, im Bereich der Gesetzgebung aktiv zu werden, um Transparenz und Sicherheit zu erhöhen und somit neues Vertrauen in Bezug auf geschlossene Immobilienfonds zu schaffen. Zentral im Hinblick auf aktuelle Immobilienfonds News ist Beschluss des Bundeskabinetts zum Entwurf der neuen Regulierung, die bislang weitestgehend unregulierten geschlossenen Fonds mit einem durchschaubaren Regelwerk zu versehen. Dabei werden insbesondere die folgenden Punkte geprüft: Transaktionskosten (Gebührensenkung der Fonds), transparentere Gestaltung von Bewertungsverfahren und eine Begrenzung der Kreditaufnahme.
Gebührensenkung durch Neugestaltung von Transaktionskosten
So genannte Transaktionskosten fallen immer an, sobald es zu einer Umschichtung von Wertpapieren kommt. Dies ist ganz konkret der Fall, wenn Aktienbestände verkauft und neue Wertpapiere angelegt werden. Die hierbei entstehenden Transaktionskosten werden bis dato von den Anlegern getragen. Problematisch hieran ist, dass häufige Wertpapierwechsel natürlich langfristig gesehen die Rendite mindern. Im Sinne des Verbraucher- bzw. Anlegerschutzes soll nun geprüft werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Transaktionskosten im Jahresbericht auszuweisen sind.
Erhöhung der Transparenz bei Bewertungsverfahren
Um einen hinreichenden Anlegerschutz zu ermöglichen, erscheinen die Kompetenz und vor allem die Unabhängigkeit der bewertenden Person von zentraler Bedeutung zu sein. Allerdings sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen so, dass eine externe Bewertung fast überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine Ausnahme bildet hier etwa § 250 KAGB-E. Die allgemeinen Regelungen (vergl. § 216 KAGB-E für offene AIF sowie insbesondere § 271 Absatz 4 KAGB-E für geschlossene inländische Publikums-AIF) erlauben die höchst fragwürdige Möglichkeit, Bewertungen selbst durchführen zu lassen. Einzige Voraussetzung ist, dass das Bewertungsobjekt sowohl bezüglich der Portfolioverwaltung als auch der Vergütungspolitik in einem Verhältnis der funktionalen Unabhängigkeit steht. Dies kann keinen wünschenswerten Anlegerschutz gewährleisten. Falls das KAGB wie aktuell geplant tatsächlich gesetzgeberische Realität wird, so würde selbst das für offene Immobilienfonds durchgesetzte Verbraucherschutzniveau gesenkt werden (man beachte in diesem Kontext das so genannte Kollegialprinzip, sprich die Kontrolle durch zwei Nebengutachter). Positive und durchaus verbraucherfreundliche Immobilienfonds News wären in diesem Sinne, dass die bis dato gültigen Regelungen aus Paragraf 77 des Investmentgesetzes übernommen werden.
Über die Begrenzung der Kreditaufnahme
Angesichts der Tatsache, dass Privatkunden mit geschlossenen Fonds in der jüngsten Vergangenheit zum Teil erhebliche finanzielle Verluste erlitten haben, erscheint es notwendig, die Risiken solcher Anlageformen zu begrenzen. Es scheint daher zielführend, den Anteil der Kreditaufnahme wie im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen auf 30 % zu begrenzen. Kreditaufnahmen weit über 50 % widersprechen offenkundig dem individuellen und gesamtgesellschaftlichen Interesse in Bezug auf einen nachhaltigen Vermögensaufbau.
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