Ehegattensplitting für Homosexuelle ist rechtskräftig
06.06.2013 / ID: 120719
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Nürnberg, 06.06.2013. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute geurteilt, dass Ehen und Lebenspartnerschaften bezüglich des steuerlichen Ehegattensplittings gleich behandelt werden müssen.
Entsprechende Gesetze müssen rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaften, die es seit dem 1. August 2001 in Deutschland gibt, geändert werden.
Homosexuelle in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden bisher steuerlich wie Ledige behandelt. Nun können sie wie Verheiratete eine Zusammenveranlagung beantragen. Dieses Ehegattensplitting bringt erhebliche Steuervorteile, wenn die Einkommen der Lebenspartner unterschiedlich hoch sind. Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von homosexuellen Lebenspartnerschaften, so das Bundesverfassungsgesetz, verstoße gegen den im Grundgesetz enthaltenen Gleichheitssatz.
Jetzt Zusammenveranlagung beantragen und beim Finanzamt Einspruch einlegen
Die Zusammenveranlagung muss beim Finanzamt jährlich neu beantragt werden. "Wir raten homosexuellen Paaren, bei denen ein Ehegattensplitting rentabel ist, diese Zusammenveranlagung nun zu beantragen. Bei allen offenen Einkommensteuerbescheiden sollten Betroffene Einspruch einlegen und ggf. das Ruhenlassen des Rechtsbehelfsverfahrens bis zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch den Gesetzgeber beantragen", so Rolf Reisiger, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereines "Deutsche Lohnsteuerhilfe e.V.".
"Wir helfen gerne dabei, die Einsprüche an das Finanzamt zu formulieren", so Reisiger, "und prüfen nochmals die individuelle Sachlage bei jedem Einzelnen. Denn eine Wiederaufnahme vergangener rechtskräftig abgeschlossener Einkommensteuerverfahren ist nach derzeitigem Stand nicht möglich, wenn nicht im betreffenden Jahr ein Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt wurde und der Bescheid rechtskräftig wurde."
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