EU-Insolvenz - schneller schuldenfrei durch Insolvenz in England
10.07.2013 / ID: 126353
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die sog. EU-Insolvenz (z.B. in England) bietet Schuldnern die Möglichkeit innerhalb relativ kurzer Zeit einen Schuldenerlaß zu erhalten.
Warum sich diese Insolvenz auch nach der jüngst beschlossenen Novellierung des deutschen Insolvenzrechts noch lohnend ist und was sich geändert hat erklärt die auf EU-Insolvenz in England (http://www.uk-legal-advisors-llp.com) spezialisierte Kanzlei UK Legal Advisors LLP aus London.
Hintergrund der Änderung scheint die Erkenntnis zu sein, daß Deutschland innerhalb der EG mit seinen Vorschriften einer Verbraucherinsolvenz nicht mehr "wettbewerbsfähig" ist. Die sog. "Wohlverhaltensphase" von sechs Jahren, welche mit der Verfahrensdauer schnell 7-8 Jahre werden kann, ist extrem lang. Selbst danach war die Restschuldbefreiung nicht selbstverständlich, sondern an das "Wohlverhalten" des Kandidaten gebunden.
Kern der Neuerung, welche am 1. Juli 2014 in Kraft treten wird, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase (bislang 6 Jahre) im Ausnahmefall auf drei Jahre. Daran geknüpft ist allerdings eine Vielzahl von Bedingungen: 35% der Verbindlichkeiten müssen getilgt werden; die Verfahrenskosten müssen beglichen sein; die Gläubiger dürfen keinen Versagungsantrag gestellt haben und der Schuldner muss sich laufend um eine "angemessene" Erwerbstätigkeit bemühen.
Trotz der angestrebten Annäherung an den EG Standard kann sich der Gesetzgeber nicht von dem deutschen Bestrafungsaspekt und Aufsichtsdrang verabschieden.
Entscheidend ist besonders der Tilgungsaspekt - wo das Geld herkommen soll ist ungekärt. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle sind bereits sämtliche Mittel erschöpft oder eingezogen. Nach Eröffnung werden dann Mittel über der Pfändungsfreigrenze weg genommen. Daß der Schuldner da an 35% der Schuldensumme plus erheblicher Verfahrenskosten kommt erscheint unwahrscheinlich.
Dies reduziert die Anwendung auf kleinste Verbraucherinsolvenzen. Bei Schuldsummern jenseits der 100 Tsd EUR empfiehlt sich nach wie vor die Überlegung, wenn 35% liquide sind, diese besser für Kosten in England zu investieren, wo Schuldner schnell und rechtssicher wieder in soziale Verantwortung zurück geführt werden (statt auf die unsichere Gunst der Gläubiger, Gerichte und Insolvenzverwalter und auf eine eventuelle Restschuldbefreiung in der dreifachen Zeit zu hoffen).
Nach der englischen Insolvenzordnung tritt die Restschuldbefreiuung bereits spätestens nach 12 Monaten ab Eröffnung ein - oft auf Beschluss des Gerichts nach einem entsprechenden Antrag auch deutlich früher. Voraussetzung ist, dass man sich an die englischen Vorschriften hält. Die wichtigste für einen Insolvenzantrag z.B. in London ist dabei, dass der Lebensmittelpunkt bei Antragstellung mindestens sechs Monate in England oder Wales bestand.
Die englische Restschuldbefreiung wird in Deutschland anerkannt. Dies haben höherinstanzliche Gerichte einschließlich des Bundesgerichtshofes mehrfach entschieden. Auch in der novellierten Europäischen Insolvenzordnung wird dies noch einmal ganz ausdrücklich aufgenommen werden.
Damit das Insolvenzverfahren erfolgreich verläuft, sollten Schuldner unbedingt juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Die deutschsprachige Kanzlei UK Legal Advisors LLP in London hat auf dem Gebiet der Begleitung vorwiegend deutscher Mandanten durch das englische Insolvenzverfahren große Erfahrung. Bei Fragen oder für ein unverbindliches Orientierungsgespräch steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung. Sie finden diese unter http://www.uk-legal-advisors-llp.com
http://uk-legal-advisors-llp.com
UK-Legal-Advisors LLP
93?95, Borough High Street SE1 1NL London
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