Landgericht Köln bleibt bei umstrittenem Hartz IV-Sportwetten-Beschluss
05.05.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
(ddp direct) Münster/ Köln, den 5. Mai 2011 Das Landgericht Köln bestätigte mit heutigem Urteil seine einstweilige Verfügung vom 10. März 2011, wonach WestLotto nicht zulassen darf, dass Hartz IV-Empfänger an Sportwetten teilnehmen. Damit wies das Gericht den Widerspruch von WestLotto gegen diese Entscheidung zurück.
* WestLotto legt nun Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Köln ein.
* Zwischenzeitlich hatte das Landgericht Köln am 7. April seinen umstrittenen Beschluss dahingehend konkretisiert, dass für einen WestLotto-Annahmestellenmitarbeiter Handlungsbedarf besteht, wenn ein Spielteilnehmer deutlich macht, dass er Hartz IV-Bezieher ist und sich den Wetteinsatz nicht leisten kann. In diesem Fall muss die WestLotto-Annahmestelle eine Sportwettenteilnahme unmittelbar verhindern. Das ist und bleibt ein realitätsferner Ansatz, kommentiert WestLotto-Sprecher Axel Weber die Einlassungen des Gerichtes.
* Nach dem Urteilstenor bleibt weiterhin unklar, wie die WestLotto-Annahmestellenmitarbeiter vernünftig feststellen sollen, ob es sich um einen Fall von Missverhältnis zwischen Vermögenssituation und Spieleinsatz bei einem Spielteilnehmer handelt. In jedem Verfahren haben die Bürger in Deutschland ein Anrecht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren, in dem sie individuell angehört werden müssen. Dies ist laut NRW-Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auch so im Vorfeld von Spielersperren zwingend vorgesehen, kommentiert Weber die Entscheidung.
* WestLotto ist als seriöser und verantwortlich agierender Anbieter von Glücksspielen der Überzeugung, dass niemand über seine Verhältnisse Geldausgaben tätigen sollte. Dies gilt für alle Formen von Glücksspielen. Unabhängig davon, ob man Hartz IV bezieht. Es kommt immer auf die entsprechende Verhältnismäßigkeit an. Eine Spielersperre auf einen bloßen Verdacht hin, erfüllt nach dem Rechtsverständnis von WestLotto den Tatbestand einer Diskriminierung. Ein solches Vorgehen lehnt das Unternehmen ab.
* Dieses Urteil können wir so nicht stehen lassen. Der juristische Kampf wird dann jetzt beim Oberlandesgericht weiter gehen, meinte Axel Weber abschließend.
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Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) mit Sitz in Münster veranstaltet mit Genehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Basis des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes Nordrhein-Westfalen Lotterien und Sportwetten in rd. 3.600 Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen. WestLotto unterstützt das Land NRW bei seinem gesetzlichen Auftrag der Kanalisierung des Spieltriebs durch ein attraktives staatliches Angebot. In der WestLotto-Unternehmenszentrale in Münster sind rd. 330 Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresumsatz von WestLotto betrug 2010 rd. 1,6 Milliarden Euro. Die Gewinnausschüttung an die Spielteilnehmer lag 2010 bei rund 750 Millionen Euro. Rund 626 Millionen Euro führte WestLotto 2010 als Steuern und Abgaben an das Land Nordrhein-Westfalen ab, das damit öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen wie z. B. den Landessportbund NRW fördert. WestLotto ist Mitglied des Deutschen Lotto- und Totoblocks, einer Poolungsgemeinschaft der 16 Lotterieunternehmen in den einzelnen Bundesländern. Gesellschafter von WestLotto sind die NRW.BANK, Düsseldorf/Münster und die Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH.
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