Sonderkündigungsrecht KFZ-Versicherung und private Krankenversicherung
06.11.2013 / ID: 144377
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Zum Jahreswechsel findet meist eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung und in der KFZ Versicherung statt.
Nach Bekanntwerden der Anpassung hat jeder Versicherte innerhalb von einem Monat ein Sonderkündigungsrecht, das er ausüben kann.
Da aber die private Krankenversicherung und auch die KFZ Haftpflichtversicherung pflichtversicherungen sind, müssen in beiden Fällen nach aussprechen der Kündigung innerhalb der 4 Wochen Frist neue Versicherungen aufnehmen. Diese Bestätigung muss dann beim Altversicherer vorgezeigt werden.
Wenn eine natlose weiterversicherung nicht garantiert werden kann, wird die Kündigung nicht rechtskräftig!
Vor allem beid er privaten krankenversicherung ist es nicht so einfach eine neue private Krankenversicherung zu finden, da erneute Gesundheitsprüfung bestanden werden muss, die durch das Beantworten der Gesundheitsfragen im Antrag gemacht werden muss. Genauso ist es aber auch mit einem neuen Eintrittsalter, das bei einem Neuabschluss bei der privaten Krankenversicherung gilt. Lediglich ein gewisser Anteil der Altersrückstellungen kann innerhalb der Gesellschaften mitgenommen werden.
Bei der KFZ Versicherung ist es ganz anders, da gibt es in der Regel keine Nachteile beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft, denn in der Regel kann die bisherige Schadensfreiheitsklasse in der sich der Versicherte befindet, mitgenommen werden. Die Schadensfreiheitsklasse steigt in der Regel Jahr für Jahr und je länger man ein Fahrzeug auf sich angemeldet hat und unfallfrei unterwegs ist, desto höher die Schadensfreiheitsklasse.
Im Gegensatz zu all dem, bei der Berufunfähigkeitsversicherung gibt es zwar bei einem Wechsel eine erneute Gesundheitsprüfung, genauso ein neues Eintrittsalter, doch bei der BUZ gibt es in der Regel keine Beitragsanpassungen, denn meist ist die Versicherung auf ein bestimmtes Alter mit einer bestimmten Rente abgeschlossen und am Beitrag ändert sich nahezu nichts, es sei den die Verrechnung mit den Gewinnen der Gesellschaften fallen unterschiedlich aus.
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