Erneuter Massenschaden durch Kapitalanlagebetrug?
06.11.2013 / ID: 144425
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die Dresdner Finanzfirmengruppe Infinus steht im Verdacht, ca. 20.000 Anleger betrogen zu haben. Nach Angaben des Landeskriminalamtes in Sachsen, wird gegen insgesamt acht Mitarbeiter in Deutschland und Österreich wegen Betrugsverdachts ermittelt. Diese sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen falsche Angaben zur Vermögens- und Ertragslage von Produktherausgebern gemacht haben. Die INFINUS GRUPPE ist nach deren Selbstdarstellung mit der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut als "Deutschlands Haftungsdach Nummer 1 sowie der INFINUS AG ein führender Full-Service-Anbieter und seit vielen Jahren eine der ersten Adressen auf dem Markt." Bereits im Juli 2013 soll die Augsburger Aktienbank ihre Zusammenarbeit mit der Infinus Gruppe gekündigt haben. Die Infinus Gruppe verkaufte unter anderem Wertpapiere(Genussscheine und Schuldverschreibungen) des Konzerns Future Business.
Bislang bestehen nur Verdachtsmomente. Sollten sich diese jedoch bewahrheiten könnte Deutschland nach dem Betrugsfall "S & K" innerhalb eines Jahres vom nächsten Massenschaden durch Kapitalanlagebetrug heimgesucht werden. Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte hat bereits kurz nach Bekanntwerden der Durchsuchungen die ersten Anrufe von besorgten Anlegern beantwortet.
LSS Rechtsanwälte setzt sich mit Kapitalanlagebetrugsfällen seit vielen Jahren auseinander und hat in der Vergangenheit zahlreiche Mandanten in unterschiedlichen Massenverfahren vertreten. So wurden im Betrugsfall Phoenix Kapitaldienst zu unterschiedlichen Aspekten dutzende bundesweite Verfahren bis hin zum BGH geführt. Auch im Betrugsfall S & K ist die Kanzlei mandatiert. LSS Rechtsanwälte stellt sich sicherheitshalber auch im Fall Infinus auf entsprechende Vertretungen ein. Sollte sich herausstellen, dass es sich um ein sog. Schneeballsystem handelt, müssen Anleger die Auszahlungen erhalten haben, damit rechnen, dass ein gegebenenfalls zu bestellender Insolvenzverwalter diese Auszahlungen als sog. Scheingewinne qualifiziert und von den Anlegern zurückfordert.
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