Tickende Bombe für private Luxusgüter wie Ferienvillen, Yachten oder Flugzeuge in ausländischen Holding-Gesellschaften
11.12.2013
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Frankfurt am Main
Private Luxusgüter wie Ferienhäuser, Yachten oder Privatflugzeuge werden - oft aus ausländischer Sicht sehr sinnvoll - von Holding-Kapitalgesellschaften im Ausland gehalten bzw. sind dort registriert. Die Holdings sind dabei ein Vehikel, vor allem dann, wenn im Ausland ohne Wohnsitz ein direkter privater Erwerb bzw. eine Registrierung nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Dazu kommen hohe Betriebskosteneinsparungen. Genutzt werden diese Luxusgüter - finanziert über gesellschaftliches Eigenkapital oder Darlehenskonstrukte der Holdings - meist ausschließlich von den Gesellschaftern.
Was so unproblematisch erscheint, ist jedoch nach einem aktuellen Urteil des BFH eine tickende Bombe. Übersehen wird dabei nämlich meist, dass eine Kapitalgesellschaft, auch wenn sie ausschließlichen im Interesse des Anteilseigners ein Wirtschaftsgut unterhält, kostendeckend zzgl. Gewinnzuschlag handeln muss. Tut sie dies nicht, wie in den meisten dieser Konstrukte, so ist laut BFH I R 109-111/10 / 2013 eine verdeckte Gewinnausschüttung bei den Anteilseignern mit Wohnsitz Deutschland anzusetzen und zu 100% zu versteuern. Dies hat meist gravierende Konsequenzen, wie in dem gerade abgeurteilten Fall, in dem die fiktive Nutzung mit einem Wert von rund 6% p.a. des Marktwertes angesetzt wurde. Bei einem Festsetzungszeitraum von 10 Jahren kann jeder leicht die finanziellen Auswirkungen berechnen...
Für vergleichbare und damit bereits notleidende Konstrukte bedeutet dies dringenden Handlungsbedarf, für neue Gestaltungen sind künftig grundlegend andere rechtliche und steuerliche Konstrukte zu wählen.
Verdeckte Gewinnausschüttung Luxusgüter Yacht Ferienvilla Privatflugzeug Auslands-Holding Kapitalgesellschaft
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