Pressemitteilung von Herr Sascha Wandler

Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH: Wie steht es um Personen ausserhalb der EU sowie Minderjährigen?


05.02.2014 / ID: 155886
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

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Lüneburg, 05.02.2014

Deutschland





Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH: Wie steht es um Personen ausserhalb der EU sowie Minderjährige auch im Hinblick auf eine Anteilshöhe über 50%


Auch Ausländer können Gründer einer GmbH sein. Gleichermaßen können Ausländer

Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH erwerben. Dies gilt für

Nicht-EU-Ausländer und erst recht für Angehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Union. Aber auch hier steckt der Teufel, gerade wenn es um die

Übernahme von Geschäfstsanteilen einer bestehenden GmbH geht, im Detail. Das

Thema ist komplex.


Formell ist es zunächst problemlos, wenn der Ausländer seine Unterschrift vor

einem deutschen Notar persönlich leistet. Er kann aber auch einen Dritten

bevollmächtigen. Voraussetzung ist dann, dass die Unterschrift unter der

Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt und mit einer

Vertretungsbescheinigung versehen ist. Diese muss nicht den Anforderungen des §

21 Bundesnotarordnung genügen. Nach § 21 III BNotO können Notare Bescheinigungen

über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht ausstellen.

Voraussetzung ist aber, dass sich der Notar zuvor vergewissert hat, dass eine

öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der

Vertretungsmacht besteht. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, in

welcher Form und wann die Urkunde dem Notar vorgelegen hat. Wurde die Urkunde

entsprechend dem ausländischen Recht des Staates erstellt, in dem der

Gesellschaft die Urkunde erstellt hat, genügt diese Urkunde den Anforderungen

und muss gemäß Internationalem Privatrecht in Deutschland anerkannt werden.

Notfalls müssen sich Notar oder Registergericht von Amts wegen die dafür

notwendige Kenntnis verschaffen.


Nachteilig ist, dass durch die Veräußerung von mehr als 25 % bzw. 50 % der

GmbH-Geschäftsanteile innerhalb von 5 Jahren, nach § 8c I S.2 KStG der

Verlustabzug bis zu einer schädlichen Beteiligung von mehr als 25 % bis 50 %

teilweise oder bei einem Beteiligungserwerb von mehr als 50 % vollständig

verloren geht.


Zwar zählt die bloße Kapitalbeteiligung an einer GmbH nicht als

Erwerbstätigkeit. Wer aber die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an einer GmbH

erwirbt und dadurch in der Gesellschafterversammlung Mehrheitsbeschlüsse fassen

kann und so bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, wird von der

Rechtsprechung wie ein Selbstständiger behandelt.


Ein Ausländer erhält die Aufenthaltserlaubnis, wenn an seiner selbstständien

Tätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse (Investition von

mindestens 1 Million Euro, Schaffung oder Erhalt von mindestens 10

Arbeitsplätzen) oder regionales Bedürfnis besteht, positive Effekte auf die

Wirtschaft zu erwarten sind und die Finanzierung des Engagements durch

Eigenkapital oder eine Kreditzusage gewährleistet ist. In diesem Sinne sind

Investitionen und gute unternehmerische Perspektiven positiver zu beurteilen als

reine Dienstleistungsunternehmen.


Will ein Minderjähriger Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben, bedarf er der

Genehmigung durch das Familiengericht. Das Gesetz will sicherstellen, dass eine

unabhängige Instanz prüft, ob die Interessen des Kindes gewahrt sind (§§ 1822

Nr. 3, 1643 I, 112 BGB). Die Genehmigung der Eltern allein genügt nicht.





Der Anteilserwerb einer GmbH kann auch durch Personenzusammenschlüsse stattfinden. Welche Voraussetzungen müssen von Gesellschaftern erbracht werden und welche Formen gibt es?


Nach § 1 GmbHG können Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine oder

mehrere Personen errichtet werden. In der Regel sind die Gesellschafter

natürliche Personen (Meier und Schulze handeln für sich persönlich). Als

Gründungsgesellschafter kommen aber auch Personenzusammenschlüsse in Betracht.

Gleichermaßen kann der Anteilserwerb an einer bestehenden GmbH durch eine

Personengesamtheit erfolgen. Beispiel: Die Erbengemeinschaft will die

Rechtsnachfolge des verstorbenen Gesellschafters antreten.


Der Anteilserwerb durch eine juristische Person des privaten oder öffentlichen

Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften war schon immer

unproblematisch. Ob auch nicht rechtsfähige Vereine, Erbengemeinschaften und

insbesondere BGB-Gesellschaften Gründer einer GmbH sein oder Anteile erwerben

können, war lange Zeit umstritten. Früher wurde angenommen, dass der

Anteilserwerb nur dadurch erreicht werden könne, dass jedes Mitglied einzeln für

sich einen Geschäftsanteil übernahm. Der BGH hatte die Streitfrage bereits früh

im Jahr 1980 entschieden (WM 1981, 163). Er erkannte ausdrücklich an, dass gegen

eine Mitwirkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gründerin einer GmbH

keine Bedenken bestehen. Gleiches gilt dann selbstverständlich auch für den

Anteilserwerb. Die BGB-Gesellschaft kann sogar ausschließlich zu dem Zweck

gegründet werden, einen Anteil an einer GmbH zu verwalten.


Selbst eine Erbengemeinschaft kann Gesellschafterin einer GmbH werden. Dazu kann

der Gesellschafter als Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker

bestimmen, der die Erben in der Gesellschafterversammlung vertritt. Der

Testamentsvollstrecker kann auch für die Erbengemeinschaft mit Mitteln des

Nachlasses eine GmbH gründen und den Beitritt zu einer anderen GmbH erklären.


In Fällen, in denen eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR, Erbengemeinschaft, nicht

rechtsfähiger Verein, eheliche Gütergemeinschaft) einen Geschäftsanteil erwirbt,

bestimmt § 18 I GmbHG, dass die mitberechtigten Personen die Rechte aus dem

Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben können. Sie müssen also mit einer

Stimme sprechen.


Rechtshandlungen, die die Gesellschaft gegenüber einer solchen Gemeinschaft als

Inhaber des Geschäftsanteils vornimmt, sind wirksam, wenn sie gegenüber dem

gemeinsam bestellten Vertreter erklärt werden, aber auch dann, wenn sie bei

einem nicht vorhandenen gemeinsamen Vertreter gegenüber nur einem

Mitberechtigten vorgenommen werden.


Eine Ausnahme besteht bei einer Erbengemeinschaft. Gegenüber mehreren Erben

eines Gesellschafters gilt die vorstehende Regelung nun Bezug auf

Rechtshandlungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft

vorgenommen werden (§ 18 III GmbHG). Den Erben steht eine Frist zur Verfügung,

innerhalb der sie sich über die Annahme der Erbschaft und die Bestellung eines

gemeinsamen Vertreters einigen können. Erst danach können Erklärungen der GmbH

auch gegenüber nur einem Mitglied der Gemeinschaft abgegeben werden.


Die Regelung soll sicherzustellen, dass die Gesellschafterrechte einheitlich

ausgeübt werden. Außerdem soll für die Gesellschaft Rechtsklarheit bestehen. Ist

in einer GbR einem Gesellschafter vertraglich die Geschäftsführung und

Vertretung übertragen worden, so ist dieser Gesellschafter zur Ausübung der

Rechte aus dem Geschäftsanteil berechtigt (§§ 710, 714 BGB). Gleiches gilt für

die eheliche Gütergemeinschaft, wenn die Verwaltung des Gesamtgutes

ehevertraglich einem Ehegatten übertragen wurde (§ 1421 BGB). Die

Verwaltungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder

Nachlassinsolvenzverwalters schließt die Mitwirkung der Erben an der

Rechtsausübung aus.


Wichtig ist in allen Fällen von Personzusammenschlüssen, dass ein gemeinsamer

Vertreter bestellt wird, der die Rechte der Gemeinschaft gegenüber der GmbH zum

Ausdruck bringt. Fehlt ein solcher Vertreter oder können sich die Beteiligten

nicht verständigen, riskieren sie, dass ihre Rechte in der GmbH nicht

hinreichend berücksichtigt werden.


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