INFINUS: Wer darf zur Gläubigerversammlung?
25.06.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
25. Juni 2014. Derzeit finden bei den insolventen Firmen aus dem INFINUS-Konzern Gläubigerversammlungen statt. Nicht alle Anleger wollen die lange Anreise nach Dresden auf sich nehmen. Es besteht bei vielen Betroffenen Unsicherheit darüber, wer den wichtigen Termin wahrnehmen kann oder soll. Rechtsanwalt Florian Nolte von der Wirtschaftskanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) aus Jena befürchtet, dass weder das Gericht noch der Insolvenzverwalter die Anleger ausreichend über die Ziele und Inhalte der Gläubigerversammlungen aufklären werden.
Auch die am 13. Mai 2014 unterbrochene Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsinhaber bei der insolventen Muttergesellschaft Future Business KG a.A. (FuBus) wird fortgesetzt. Diese endete bekanntlich in der Messe Dresden in einem Fiasko. Mehrere Befangenheitsanträge wurden gegen die Verfahrensleitung gestellt. Nun weicht das Gericht von einem Gutachten ab, das der Insolvenzverwalter speziell für die Gläubigerversammlungen der FuBus nach dem Schuldverschreibungsgesetz in Auftrag gegeben hatte.
Auf 4.853 Einzelversammlungen sollen die 25.000 Gläubiger entscheiden, ob ein gemeinsamer Vertreter gewählt wird. Der Austausch und die Meinungsbildung der Betroffenen untereinander, die insbesondere für die anwaltlich nicht vertreten wichtige Elemente darstellen, werden jetzt verhindert. So werden bestimmte Fragen auf den fünfminütigen Versammlungen wohl einige tausend Mal gestellt werden, ist sich Rechtsanwalt Nolte sicher. Bereits jetzt ist festzustellen, dass eine einheitliche Entscheidung nicht mehr möglich ist, denn es wurden die ersten Beschlüsse gegen die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters gefasst.
Auf der unterbrochenen Versammlung im Mai wurden die anwesenden Gläubiger nicht ausreichend darüber aufgeklärt, wen sie als Vertreter auswählen können. Es wurde nur mitgeteilt, dass die Stimmkarten am Ausgang abgegeben werden müssen, erinnert sich Rechtsanwalt Nolte, überwacht hatte dies niemand. Auch die Weitergabe der Stimmkarte an den Sitznachbarn wegen der unterbliebenen Beschlussfassung blieb folgenlos. Wenn eine Teilnahme an den Gläubigerversammlungen nicht möglich ist - wer reist schon für 5 Minuten mehrere hundert Kilometer an - sucht man sich einen Vertreter, üblicherweise einen Rechtsanwalt. Denn das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, auch die Gläubigerversammlung.
Wenn der Vertreter kein Rechtsanwalt ist, stellt sich die Frage: Wer darf mich eigentlich vertreten? Der Insolvenzverwalter der FuBus verweist in seinem Schreiben von Anfang Juni einfach auf die Informationen im Internet, wo der Wortlaut des § 79 der Zivilprozessordnung eingesehen werden kann. Eine Erläuterung für Nichtjuristen findet sich auch nicht in den gerichtlichen Beschlüssen.
"Wenn das Gericht in seinen Beschlüssen schon Hinweise an die Gläubiger erteilt, wie z.B. zur Nützlichkeit eines gemeinsamen Vertreters, dann wäre eine vollständige Aufklärung auch zur Vertretungsbefugnis sinnvoll gewesen", betont Rechtsanwalt Nolte.
Weitere Informationen unter http://www.pwb-law.com
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