Beweislast für angebliche Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer
24.07.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach auch das befristete Arbeitsverhältnis mit einem inzwischen in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer mit Ablauf der Befristung endet. Das LAG Hamm hatte in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil v. 05.11.2013 - 7 Sa 1007/13) ebenso entschieden. Das BAG stellte klar, dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert werde. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Beweislast für die angebliche Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit liege aber beim Arbeitnehmer. Dieser müsse Indizien darlegen, die für eine Benachteiligung sprechen. Darauf hat sich der Arbeitgeber dann konkret einzulassen und die Indizien ggf. zu entkräften.
Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. in Essen, erklärt dazu: Indizien für eine Benachteiligung können sich beispielsweise ergeben, wenn die Mehrzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, nur eben das Betriebsratsmitglied nicht. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber zur Entkräftung objektive Bewertungen darlegen und beweisen können, warum das Betriebsratsmitglied - beispielsweise wegen im Vergleich zu anderen schlechteren Arbeitsergebnissen - nicht übernommen wurde.
Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber hat dies bestritten.
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