Gründungen aus der Arbeitslosigkeit stabilisieren sich auf niedrigem Niveau
28.07.2014 / ID: 173771
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit hatten bis Ende 2011 einen Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss. Unter der schwarz-gelben Koalition wurde der Rechtsanspruch abgeschafft und in eine sog. Ermessensleistung umgewandelt.
Der zuständige Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit muss im Rahmen seines Ermessens entscheiden, ob der / die Arbeitslose schneller in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann (Vermittlungsvorrang), oder ob es sinnvoller wäre, die Gründungspläne des / der Arbeitslosen mit dem steuerfreien Gründungszuschuss zu fördern.
Zu den vollständigen Antragsunterlagen für den Gründungszuschuss gehört u.a. ein tragfähiger Business- und Finanzplan. Wer die Chancen auf die Bewilligung des Gründungszuschusses erhöhen möchte, legt einen systematisch und strategisch gut ausgearbeiteten Businessplan vor; gleichzeitig muss das Vorhaben bzw. die Notwendigkeit der Förderungen durch die Agentur für Arbeit nachvollziehbar begründet werden.
In den meisten Bundesländern besteht für sog. Vorgründer die Möglichkeit, sich für die Phase der Business- und Finanzplanung einen erfahrenen Gründungsberater zur Seite zu holen. In Bayern werden die Kosten für das Beraterhonorar mit 70% bezuschusst. Innerhalb des Coachings kann dann gemeinsam die richtige Gründungsstrategie erarbeitet werden um auch den Antrag auf Gründungszuschuss so zu formulieren, dass die Aussicht auf Erfolg steigt.
Die dykiert beratung ist eine zertifizierte Gründungsberatung; innerhalb der letzten 18 Monate betreute die dykiert beratung insgesamt 26 AntragstellerInnen die alle eine Zusage der Agentur für Arbeit erhalten haben und mit dem Gründungszuschuss den Einstieg in ihr Gründungsvorhaben gefördert bekommen haben.
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