Pressemitteilung von Jan Olaf Hansen

fairvesta stellt ihre Immobilienhandelsfonds nach KAGB um


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist seit dem 22.07.2013 in Kraft. Zum Ende der Übergangsfristen am 21.07.2014 stellte fairvesta sämtliche Immobilienhandelsfonds nach KAGB um. Diese verfügen nun über eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) sowie eine externer Verwahrstelle. Somit stehen die fairvesta Fonds unter der Kontrolle und Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Das KAGB sieht in seinen Bestimmungen vor, dass auch laufende Investmentvermögen, welche aktiv gemanagt werden, wie es beispielsweise bei den fairvesta Immobilienhandelsfonds der Fall ist, an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Die neuen Regelungen zielen vor allem auf einen umfassenderen Schutz der Anleger und auf eine höhere Transparenz bei der Auflage und Verwaltung von AIF Kapitalanlagen ab. Hiernach dürfen auch sogenannte geschlossene AIF, "Investmentvermögen" wie beispielsweise sämtliche fairvesta Immobilienhandelsfonds, zukünftig nur noch durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Diese KVG benötigt hierfür eine Erlaubnis der BaFin nach KAGB. In Folge der gesetzlichen Neuregelung hat fairvesta eine nach dem KAGB lizensierte KVG beauftragt, die die Verantwortung für die Verwaltung, d.h. für das Asset Management, Portfoliomanagement und Risikomanagement der fairvesta Beteiligungsgesellschaften in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KAGB tragen wird. Zudem wurde eine externe Verwahrstelle beauftragt, welche ebenfalls von der BaFin genehmigt und beaufsichtigt ist, über sämtliche Immobilientransaktionen, Liquiditätsströme sowie über die Einhaltung der Anlagebedingungen als Treuhänder der Anleger diese zu überwachen.

Hermann Geiger, Vorstand der fairvesta Group AG, erläutert: "Bei den durch das KAGB erforderlichen Maßnahmen haben wir uns stets von dem Leitgedanken tragen lassen, einerseits die gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich umzusetzen und andererseits die inhaltlichen Kriterien unserer Fondsprodukte soweit wie möglich beizubehalten. Damit werden wir den Ansprüchen und dem Schutz unserer Anleger gleichermaßen gerecht."
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