Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Sanierungs-Bonus


30.10.2014 / ID: 178935
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 30. Oktober 2014*****In letzter Zeit war in der Presse häufiger unter der Überschrift "1.200,00 Euro Sanierungs-Bonus vom Staat mitnehmen!" zu lesen, dass Handwerkerrechnungen bzw. die darin enthaltenen Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der auf diese Kosten entfallenden Umsatzsteuer steuerlich begünstigt sind. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass § 35a EStG neben Abs. 3 (Handwerkerleistungen) in Abs. 2 die Möglichkeit bietet, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einen weiteren Steuervorteil in Anspruch nehmen zu können.

In § 35a EStG Abs.2 heißt es: Für (.....) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Nach § 35a EStG Abs. 3 ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.

"Die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG und die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG können nebeneinander beantragt werden, so dass im günstigsten Fall eine Steuerermäßigung von 5.200 Euro berücksichtigt werden kann", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Einzelfragen sind in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014, Bundessteuerblatt l, 2014, S. 75, ausführlich erläutert.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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