Mit Kinderzuschuss steuerfreie Gehaltserhöhung erzielen
27.11.2014 / ID: 181535
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Zusätzlich zum Gehalt erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern bleiben steuerfrei. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass nur nicht schulpflichtige Kinder begünstigt sind und die Kinderbetreuungskosten nur für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen erbracht werden. Der Höhe der anfallenden Kosten sind keine Grenzen gesetzt.
"Der Arbeitgeber spart dadurch Lohnkosten, da der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht anfällt. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit sind jedoch nur Betreuungsleistungen für nicht schulpflichtige Kinder begünstigt", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Generell steuerfrei bleibt die kostenlose Betreuung der Kinder in firmeneigenen Einrichtungen.
"Attraktives Einsparpotenzial bietet darüber hinaus die Übernahme der Betreuungskosten außerhalb des Unternehmens. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in bar aus, müssen ihm die Eltern lediglich einen Nachweis über die angefallenen Kosten einreichen. Der Höhe sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Der Betrag darf aber nicht über den tatsächlichen Kosten für Kinderhort oder Tagesmutter liegen. Mit einem Kinderzuschuss lässt sich daher eine steuerfreie Gehaltserhöhung erzielen, die netto mehr als der ansonsten ausgehandelte nächste Lohnzuschlag ausmacht", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Die Kinderbetreuungskosten sollen für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen wie z.B. Kinderkrippen, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in einer betrieblichen oder nicht betrieblichen Einrichtung untergebracht wird. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörigen reicht jedoch nicht aus.
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