Pressemitteilung von Monika Walther

Was ist bei der Umsatzsteuer für Heilberufe zu beachten


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Maßgeblich für die weitgehende Umsatzsteuerbefreiung in den Heilberufen ist § 4 Nr. 14 UStG. Ärzte und Zahnärzte sowie Heilpraktiker, Hebammen und Physiotherapeuten unterliegen ihm zufolge grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Auch "ähnliche heilberufliche Tätigkeiten" und die Leistungen klinischer Chemiker werden von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Was unter einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit zu verstehen ist, lässt der Gesetzgeber an dieser Stelle jedoch offen. In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass Heilberufler umsatzsteuerbefreit sind, wenn sie oder ihr Berufszweig von den gesetzlichen Krankassen gemäß § 124 Abs. 2 SGB IV zugelassen wurde.

Tierärzte und in Eigenlaboren produzierte Zahnprothesen oder kieferorthopädische Apparate profitieren hingegen nicht von einer Umsatzsteuerbefreiung. Dies hält der Gesetzgeber eindeutig in § 4 UStG fest.

Die Umsatzsteuerbefreiung von Heilberuflern ist an die Natur ihrer beruflichen Tätigkeit gebunden. Umsatzsteuerbefreit sind solche Tätigkeiten, die der Diagnose und Behandlung von Krankheiten eines Patienten dienen. Praktisch bedeutsam wird dieses Kriterium zur Differenzierung von umsatzsteuerbefreiten Heilleistungen und der zu versteuernden Tätigkeit als Sachverständiger oder Gutachter. Auch hier werden Diagnosen gestellt, diese verfolgen jedoch nicht die Zielsetzung, gesundheitliche Störungen des Patienten zu behandeln.

Neben der Erbringung von Diagnose- und Behandlungsleistungen führen Angehörige der Heilberufe heutzutage vielfältige Nebenleistungen aus. Werden die Patienten zum Beispiel kostenpflichtig mit Hilfsmitteln (Medikamente, Kontaktlinsen etc.) versorgt, sind die damit verbundenen Einkünfte umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. Auch hier gilt eine Grenze von 17.500 Euro pro Jahr. Übersteigen die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen diesen Betrag nicht, zählt der Heilberufler zu den umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern.

Als Angehörige der Freien Berufe sind Heilberufler generell von der Gewerbesteuer befreit. Eine Ausnahme stellt die Erbringung von gewerblichen Leistungen dar. Werden beispielsweise Hilfsmitte vertrieben oder Laborleistungen gegen Gebühr für andere Heilberufler erbracht, unterliegt dies der Gewerbesteuer.

Eine Nichtbeachtung steuerlicher Pflichten kann kostspielige Konflikte mit der Finanzverwaltung nach sich ziehen. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille engagiert sich darum intensiv für die umfassende steuerliche Beratung von Heilberuflern und stellt gerne weitere Informationen zu diesem Themenbereich bereit.

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