Pressemitteilung von Leonhard Becker

U.S. CET Corporation informiert: US Corporation oder besser engl. Limited?


28.02.2015 / ID: 188728
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Sie beschäftigen sich mit dem Gedanken in Kürze eine ausländische Firma zu gründen, wissen aber noch nicht, welche Gesellschaftsform für Ihre Zwecke die geeignete ist? Nun dann hoffen wir von der USCET Ihnen mit dieser kurzen Gegenüberstellung der wohl bekanntesten internationalen Gesellschaftsformen, der englischen Limited (Ltd.) und der amerikanischen Corporation (Inc.,Corp. Company) eine kleine Hilfestellung geben zu können.

A) Der Gründungsvorgang bei einer US Corporation ist sehr einfach gehalten. Der Incorporator (Gründer) reicht die Gründungsunterlagen (Articles of Corporation) beim Secretary of State ein und entrichtet hierfür die Gebühren. Mit der Eintragung ins Handelsregister des jeweiligen U.S. Bundesstaates ist die Corporation (Inc.) als juristische Person gegründet und handlungsfähig.

B) bei der Gründung einer englischen Limited(Ltd.) hat die Gründungsfirma bzw. der Gründer die Gründungsunterlagen beim englischen Handelsregister (The Companies Register) einzureichen. Das englische Handelsregister enthält das Gesellschafterregister, das Direktorenregister, das Register der Company Secretaries und das Hypothekenregister. Dort muss das Protokoll der Vorstandssitzungen, die Finanzausweise sowie Kopien der Dienstverträge der Direktoren eingereicht und regelmäßig auf den neuesten Stand gehalten und bei Veränderungen ergänzt werden. Mit der Eintragung ins englische Handelsregister ist die Ltd. als juristische Person gegründet und handlungsfähig.

C) Notwendige Anzahl an Gründer, Teilhaber und Direktoren: Bei der Gründung einer US Corporation ermöglichen einige Bundesstaaten wie z.B. Florida, dass alle wichtigen Positionen wie z.B. die des Präsidenten, Secretary oder Treasuer von 1 Person ausgeführt werden können (Sole Director).Für die Gründung einer englischen Limited müssen dagegen mindestens ein Direktor und ein Company Secretary vorhanden sein. Beide Funktionen können nicht in Personalunion, also durch ein-und dieselbe Person ausgeübt werden. Bei mehreren Direktoren kann einer die Funktion des Company Secretary mit übernehmen. Direktoren dürfen nicht bankrott sein und nicht von einem gerichtlichen Verbot betroffen sein.

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