U.S. CET Corporation informiert zur Ertragsbesteuerung natürlicher Personen in den USA
28.02.2015 / ID: 188730
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die US-Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen teilt sich wie folgt auf:
(a) Beschränkte Steuerpflicht
In den USA nicht "ansässige" Personen sind grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. unterliegen der amerikanischen Steuerpflicht nicht bezüglich ihres außerhalb der USA erworbenen Einkommens. Auf U.S. Quellen zurückzuführendes Einkommen unterliegt jedoch grundsätzlich der amerikanischen Besteuerung.
Dazu zählen insbesondere: In den USA für amerikanische Unternehmen erbrachte Dienstleistungen; Einkommen aus amerikanischen Betriebsstätten, bzw. Personengesellschaften; Einkünfte aus amerikanischem Grundvermögen; sowie Einkünfte aus amerikanischen Einzelunternehmen. Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Anm.: Da Doppelbesteuerungsabkommen einzeln bilateral werden, gelten die im folgenden gemachten Feststellungen nicht automatisch für die Schweiz und Österreich) werden folgende Einkünfte grundsätzlich nicht versteuert: Zinsen, Lizenzgebühren (soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), Veräußerungsgewinne von mobilen Gegenständen (ebenfalls soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), sowie Dividenden, wobei diese allerdings einer U.S. Quellenbesteuerung (5% bei Körperschaften und 15 % bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger) unterliegen.
(b) Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt U.S. steuerpflichtig sind grundsätzlich alle U.S. Staatsbürger sowie "Ansässige". Der steuerrechtliche Begriff "ansässig" ist von der Aufenthaltsberechtigung im Einwanderungs-rechtlichen Sinne zu unterscheiden, d.h. auch aus einwanderungsrechtlicher Sicht "illegale" Einwanderer können durchaus "ansässig" im steuerlichen Sinne sein. Ansässige und damit aus einkommensteuerlicher Sicht U.S. Steuerbürger sind Ausländer, die (i) die sogenannte Green Card, die Daueraufenthaltsberechtigung, haben oder aber (ii) Ausländer, die unter die sogenannte ,,183-Tage-Regel" fallen: Falls ein Ausländer im laufenden Jahr mindestens 31 Tage in den USA anwesend ist und die Summe aus:
den vollen Anwesenheitstagen im laufenden Jahr, zuzüglich einem Drittel der Anwesenheitstage im vorhergehenden Jahr, zuzüglich einem Sechstel der Anwesenheitstage im vorvorhergehenden Jahr mindestens 183 Tage beträgt, ist der Ausländer für das laufende Steuerjahr unbeschränkt steuerpflichtig.
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