Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis möglich
06.03.2015 / ID: 189367
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 06. März 2015*****Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.02.2015 die Verdachtskündigung eines Auszubildenden bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgenommene Beweiswürdigung. Der Auszubildende hatte mit seiner Revision insbesondere versucht, das Anhörungsverfahren als nicht ordnungsgemäß anzugreifen. Das BAG stellte aber klar, dass es für die wirksame Anhörung des Klägers weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurfte. Der AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen begrüßt das Urteil des BAGs.
"Einige Instanzgerichte neigen inzwischen dazu, an die Anhörung ähnliche Anforderungen zu stellen wie an die staatsanwaltliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Zwar darf der Arbeitnehmer nicht bewusst irregeführt oder getäuscht werden. Es muss aber möglich bleiben, in einem Personalgespräch auch ein gewisses Überraschungsmoment nutzen und die Reaktion des Arbeitnehmers darauf würdigen zu können", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGADs.
Der kurz vor Beendigung des ersten Lehrjahres stehende Auszubildende für den Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns war mit der Öffnung von Nachttresor-Kassetten und dem Zählen des Geldes mittels Zählmaschine in der Filiale G. beauftragt worden. Durch die Zentralbank wurde für diesen Tag ein Kassenfehlbestand in Höhe von 500 EUR (10 50-Euro-Scheine) festgestellt. Nachdem die ausbildende Bank davon erfuhr, lud sie den Auszubildenden zu einem Personalgespräch, das von diesem mehrfach verschoben wurde. Ein Grund für das Personalgespräch war dem Auszubildenden nicht mitgeteilt worden. An diesem Personalgespräch nahmen neben dem Auszubildenden ein Vorstandsmitglied der Bank und der Ausbildungsleiter teil. In diesem Gespräch ging es zunächst um einen zuvor von dem Auszubildenden in der Geschäftsstelle D. verursachten Kassenfehlbetrag in Höhe von 50 EUR, den der Auszubildende einräumte. Danach wurde der Auszubildende zu einem weiteren Kassenfehlbetrag in der Filiale G. befragt.
Nach Vernehmung des Ausbildungsleiters in beiden Instanzen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013 - 2 Sa 490/12 -) stand fest, dass weder das Vorstandsmitglied noch der Ausbildungsleiter die fehlende Summe in der Filiale G. genannt hatten. Den Fehlbetrag von 500 EUR hatte der Auszubildende von sich aus ins Spiel gebracht und damit Täterwissen offenbart.
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