Rentenbesteuerung
15.05.2015 / ID: 195378
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 15. Mai 2015****Waren es im Jahre 2005 nur 800.000 Rentner, die auf ihre Rente Steuern zahlen mussten, liegt der aktuelle Wert bei etwa 5 Millionen Ruheständlern. Schätzungen zufolge wird sich dieser Wert noch erhöhen, wenn die Renten weiter steigen und der Freibetrag unverändert hoch bleibt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, rät daher, eine Steuererklärung möglichst jedes Jahr beim jeweiligen Finanzamt einzureichen. Somit werde künftigen Steuerversäumnissen vorgebeugt.
"Rentner, die zusätzlich eine Betriebsrente beziehen, sollten in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben, da der Bezug von Betriebsrenten dem Finanzamt gemeldet wird. Betriebsrenten zählen zum versteuernden Einkommen, da sie entweder aus einer Direktversicherung oder einer Direktzusage des Arbeitgebers entstehen. Beide sind zu versteuern, da die Einzahlungsphase teilweise steuerfrei erfolgte. Das Finanzamt kann durch die persönliche Identitätsnummer alle Einkommensbezüge einer Person einsehen. Um nicht in den Verdacht auf Steuerhinterziehung zu geraten, ist es also sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben", warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Nachgelagerte Besteuerung
Bis zum Jahr 2004 waren die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig. So betrug der steuerpflichtige Ertragsanteil einer gesetzlichen Rente bei Rentenbeginn mit 65 Jahren lediglich 27 Prozent. Am 1. Januar 2005 änderte sich die Besteuerung der Renten nachhaltig bzw. gravierend durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz. Seither gilt die so genannte "nachgelagerte Besteuerung". Das bedeutet zwar, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge zunehmend steuerfrei werden (Abzug als Sonderausgaben). Dafür werden aber später die Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist die nachgelagerte Besteuerung der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für die Altersvorsorge verringern die Steuerbelastung während der Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente.
"Da die Rente zum Einkommen zählt, ist sie somit steuerpflichtig. Anders als beim gewöhnlichen Entgelt (z.B. Arbeitslohn, Pensionen etc.) werden bei der Altersvorsorge monatlich keine Steuerbeiträge entrichtet. Das heißt: Übersteigt die Summe des Gesamtjahreseinkommens (Renten, Pensionen, Vermietungseinkünfte u.v.m.) den Jahresfreibetrag, werden mitunter -ohne das man dies merkt- Steuern fällig, die im Rahmen einer Einkommensteuererklärung festgestellt und beglichen werden müssen", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.
Bestandsrenten
Wie gesagt: Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Rentenzahlungen - auch Renten, die bereits vor dem 01.01.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z. B. die Altersrente) oder um eine abgekürzte Leibrente (z. B. die Erwerbsminderungsrente) handelt.
Maßgebend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Der andere steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente.
Für in 2005 bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.
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