Reges Interesse an genossenschaftlichen Beteiligungen
02.06.2015 / ID: 196836
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Am 26. Juni 2015 lädt die ALTERSVORSORGEGENOSSENSCHAFT EG wieder einmal zur Generalversammlung in Potsdam ein. Bereits zum 9. Mal bietet die Genossenschaft, AVG eG, eine exzellente Plattform für den fachlichen Austausch zwischen Mitgliedern, Vorstand und Aufsichtsrat. Aktuelle Trends und Themen rund um die Altersvorsorge spiegeln sich in den Gesprächen wider. Im vergangenen Jahr nutzen rund 10 Prozent der Mitglieder die Möglichkeit, ihre genossenschaftlichen Rechte und Pflichten persönlich auszuüben.
Die Generalversammlung steht unter dem Motto "Jahresabschluss des Vorjahres". Der Vorstand stellt den Lagebericht den Mitgliedern vor. Im Mittelpunkt der Versammlung steht der Bericht des Aufsichtsrates der die Entwicklung der AVG eG aus seiner Sicht und ausführlich die Strategie der ALTERSVORSORGEGENOSSENSCHAFT EG für die nächsten Jahre erläutert. Auf Sicht gesehen soll das intelligente Liquiditätsmanagement den Mitgliedern Leistungen für die Altersvorsorge zur Verfügung stellen.
Insbesondere will die ALTERSVORSORGEGENOSSENSCHAFT EG für ihre Mitglieder geeignete Wohnungen entweder bauen oder beschaffen. Dabei ist nicht beabsichtigt, die AVG eG zu einer Vermietungsgenossenschaft zu machen. Sie wird vielmehr eigentumsorientiert tätig sein, also entweder Wohnungen bauen und an Mitglieder verkaufen oder diese kaufen und nach Aufbereitung (Renovierung) an Mitglieder weiterverkaufen.
Die Rendite der Mitglieder auf ihre einbezahlten Geschäftsguthaben wird dadurch voraussichtlich nicht geschmälert werden. Die durchschnittliche Dividendenrendite der jeweils abgeschlossenen letzten vier Jahre, die einem eigenen Rentenplaner zugrunde liegt, beträgt derzeit 10,38 Prozent pro Jahr.
Ein eigener Versammlungspunkt befasst sich mit dem Bericht des Prüfungsverbandes und der Beschlussfassung über den Prüfungsbericht gemäß § 53 Genossenschaftsgesetz. Die ALTERSVORSORGEGENOSSENSCHAFT EG ist zwar handelsrechtlich nach wie vor eine kleine Gesellschaft, nicht mehr jedoch nach § 53 GenG, sodass eine jährliche Prüfung obligatorisch ist.
Nicht zuletzt geht es in der Generalversammlung einer in Deutschland eingetragenen Genossenschaft um die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Vorjahres, die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates und eventuelle turnusgemäße Neuwahlen.
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ALTERSVORSORGEGENOSSENSCHAFT EG
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