Ich bin dann mal off! Müssen Mitarbeiter im Urlaub erreichbar sein? Unternehmerwissen24.de gibt Antworten!
30.06.2015
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Mit Smart-Phones, Tablet PCs und WLAN Hotspots sind Mitarbeiter selbst an entlegenen Orten rund um die Uhr erreichbar. Berufliches und Privates vermischen sich auch in der Ferienzeit zunehmend. Viele Arbeitgeber möchten daher über den Aufenthaltsort ihrer Mitarbeiter im Urlaub informiert werden und ihre Beschäftigten erreichen können. Zu Recht?
Die Gesetzeslage ist klar
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind eindeutig: Der Erholungsurlaub dient allein der Regeneration und der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Jeder Arbeitnehmer darf nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) seinen Urlaub so verbringen, wie er es möchte. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sieht das ähnlich: Alle Beschäftigten haben einen Anspruch darauf, Urlaub und Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können - was aber nicht gewährleistet ist, wenn Arbeitnehmer ständig damit rechnen müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden.
Urlaubswahl nicht von Erreichbarkeit abhängig
Deshalb ist auch kein Arbeitnehmer verpflichtet, in seinen Ferien für die Firma erreichbar zu sein. Im Gegenteil, jeder Mitarbeiter kann sein Urlaubsziel nach den eigenen Vorstellungen auswählen, auch wenn er dort nicht erreichbar ist. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, das Handy mitzunehmen oder während des Urlaubs das E-Mail-Postfach abzurufen. Der Mitarbeiter muss auch nicht die Urlaubsadresse in seiner Firma hinterlegen.
Keine Ausnahme möglich
Mangels gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen haben manche Arbeitgeber deshalb mit ihren Mitarbeitern vertragliche Vereinbarungen getroffen. Arbeitnehmer sollen auf diese Weise verpflichtet werden, ihren Urlaub abzubrechen, wenn sie dringend im Betrieb gebraucht werden, einmal am Tag die Mailbox abzuhören oder während eines festgelegten Zeitfensters täglich telefonisch erreichbar zu sein.
Zulässig ist diese Vorgehensweise jedoch nicht, denn das Bundesarbeitsgericht hat sämtliche Abmachungen, die das Urlaubsrecht einschränken, als rechtsunwirksam eingestuft (BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 405/99). Arbeitnehmer sind deshalb weder verpflichtet, eine solche Vorlage zu unterschreiben. Noch müssen sie sich in den nächsten Flieger setzen, wenn ein Anruf aus der Firma kommt.
Im Notfall Rückholung nur mit Kostenübernahme
Ist ein Rückruf des Mitarbeiters aus dem Urlaub unumgänglich, muss der Arbeitgeber ohne Wenn und Aber auch alle Kosten übernehmen, die dem Mitarbeiter durch die verfrühte Rückreise der gesamten Familie entstehen.
Sorgfältige Urlaubsplanung unumgänglich
Durch die oben beschriebenen Rahmenbedingungen wird eines klar: Unternehmen sollten bei der Urlaubsplanung sorgfältig vorgehen. Wichtiges Wissen und Handlungsfähigkeit des Unternehmens müssen verfügbar bleiben. Dazu ist es oft unumgänglich, im Vorfeld Wissen zu teilen und für handlungsfähige Vertretung abwesender Mitarbeiter zu sorgen.
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