Kein Grundsatzurteil ist auch ein Urteil!
01.07.2015
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Aktuell haben Verbraucher besonders gute Chancen Ihren Kreditvertrag zu widerrufen und eine verbleibende Restschuld zu niedrigen Zinsen umzuschulden oder eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.
Eigentlich sollte der Bundesgerichtshof (BGH) am 23. Juni 2015 zum Thema "Widerruf-Kreditvertrag" die rechtlich umstrittene Frage klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Verbraucher ihr gesetzliches Widerrufsrecht verwirken können (Az. XI ZR 154/14).
Nun wird es diese Grundsatzentscheidung des BGH vorerst nicht geben. Die Kläger haben Ihre Revision in letzter Minute überraschend zurückgenommen.
Was wirklich und warum geschah, wissen nur die Verfahrensbeteiligten selbst. Fakt ist, für die Kläger gab es derzeit keinen Anlass, die Revision so knapp vor der Verhandlung zurückzunehmen. Es liegt daher nahe, dass die beklagte Bank der Klägerseite ein sehr lukratives Angebot unterbreitet hat. Wahrscheinlich liegt es sogar über dem, was den Klägern bei einem Sieg vor dem BGH zugestanden hätte. Eventuell ist auf diese Weise ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil verhindert worden.
Das Ausbleiben dieses Grundsatzurteils kann trotzdem als Teilerfolg für die Verbraucher gewertet werden. Denn die Bankenbranche fürchtet schlicht eine solche Grundsatzentscheidung und die damit einhergehende Publicity; sie versucht, wie bereits beim Thema Kreditbearbeitungsgebühren, die Sache einfach auszusitzen.
Ausblick
Es spricht viel dafür, dass der BGH einer vorschnellen Annahme der Verwirkung eine Absage erteilt und eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen hätte.
Die Voraussetzungen für eine Verwirkung dürften erst sieben Jahre nach vollständiger Darlehensrückführung vorliegen. Schließlich darf die Bank erst nach dieser Frist gemäß § 257 Abs. 4 und 5 HGB die Schriftstücke aus der Kundenkommunikation vernichten.
Bei noch laufenden Darlehensverträgen dürfte eine Verwirkung des Widerrufsrechtes überhaupt nicht in Betracht kommen; so auch Duchstein (Richter am AG Sinsheim und ehemaliges Mitglied einer Kammer für Banksachen am LG Heidelberg) in NJW 2015, S. 1409, (1413).
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