Psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht für jedes Unternehmen
15.07.2015 / ID: 200448
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
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15.07.2015
Änderung im Arbeitsschutzgesetz: Das zum 01.01.2014 geänderte Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass eine psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht für jedes Unternehmen ist (§ 5 Abs. 3 Punkt 6 ArbSchG). Das bedeutet dass jeder Arbeitgeber - egal welcher Größe oder Branche - eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchführen muss. Viele Unternehmen erfüllen diese rechtliche Verpflichtung noch nicht. Dies kann bei nachweislicher psychischer Erkrankung eines Mitarbeiters teuer werden. Es drohen erhebliche Regresspflichten und Schadenersatzansprüche. Empfehlenswert ist es die psychische Gefährdungsbeurteilung in das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) einzubinden. Für manchen Unternehmen können dies erste Schritte zum BGM sein.
Sehen Sie diese rechtliche Vorgabe nicht als Last, sondern ergreifen Sie die Chance. Durch verbesserte Arbeitsbedingungen können Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und damit Produktivität erhöht werden. Die Arbeitgeberattraktivität steigt, es wird leichter Personal zu finden und zu binden. Gute Arbeitsbedingungen motivieren nicht nur Mitarbeiter, auch Kunden profitieren davon.
Der Prozess umfasst sieben Schritte: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln, Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen festlegen, Maßnahmen durchführen, Wirksamkeitsüberprüfung, Fortsetzen der Gefährdungsbeurteilung.
Ein externe Beratung beugt Betriebsblindheit vor, bringt best-practice-Erfahrungen aus anderen Unternehmen mit und kann objektiv die Arbeitsbereiche beurteilen.
Mit einem einfachen und zeitsparenden Lösungsansatz können rechtliche Vorgaben erfüllt und Arbeitsbedingungen verbessert werden. Eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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