Steuerhinterziehung wider Willen
31.07.2015 / ID: 201628
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Thomas K. aus Celle betreibt eine erfolgreiche Webseite und bietet Online-Seminare und Sprachkurse an. Seine Kunden schätzen seine Videos, denn sie sind informativ, preiswert und funktionieren. Besonders seine Sprachkurse erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Der Renner sind seine Deutsch-Kurse für Spanier, Italiener, Franzosen und Griechen, die seine Angebote rege nutzen. Der Umsatz steigt seit vielen Monaten konstant an.
Am Morgen leert Thomas seinen Briefkasten und staunt nicht schlecht. Ein amtliches Schreiben macht Thomas darauf aufmerksam, dass er seiner Steuerpflicht offenbar nicht nachkam. Steuerhinterziehung, was war geschehen? Unter Thomas Kunden befinden sich viele aus Mitgliedsländern der EU. Seit Januar 2015 gab es eine spannende Gesetzesänderung, die dafür sorgt, dass sich der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen stets am Verbrauchsort, also dem Ort, wo der -Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz befindet.
Das zieht natürlich einige Erfordernisse nach sich, denn sollte der Empfänger der Leistung (also der Kunde) ein in einem anderen EU-Staat ansässiger Unternehmer sein, wechselt die Steuerschuldnerschaft auf ihn. Ist er eine Privatperson, muss sich der leistende Unternehmer entweder im anderen EU-Staat registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Tut man das nicht - naja, so schnell kann es gehen, dass man Steuerhinterziehung betreibt.
Schutz vor ungewollter Steuerhinterziehung
Eine Lösung und Schutz vor dieser ungewollten Steuerhinterziehung ist das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, der derzeit einzigen Kleinanlaufstelle, an dem Thomas teilnehmen kann. Es läuft über das Bundeszentralamt für Steuern in einer besonderen Steuererklärung.
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren kann man als ein Provisorium für eine von der Europäischen Kommission geplante grundlegende Umstrukturierung des Umsatzsteuersystems betrachten. Sollte das Projekt Schule machen, könnte demnächst jede (auch nicht elektronische) Dienstleistung umsatzsteuerlich am Verbrauchs- bzw. Bestimmungsort als erbracht gelten.
Bis dahin muss man sich darüber klar werden, welche Dienstleistungen zu den auf elektronischem Weg erbrachten gehören. Dazu kann man sich eine einfache Faustregel merken. Jede Dienstleistung, die über Datennetzwerke in elektronischer Form übertragen oder erbracht wird und für die man ein Gerät für Informationstechnik (PC, Handy, Tablet etc.) unbedingt benötigt. Das könnten zum Beispiel Bereitstellung von Websites, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung über das Internet, E-Books, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Bereitstellung von Datenbanken, Musik, Filmen. Diese Dienstleistungen sind virtuell, also nicht greifbar aber nutzbar. Die Dienstleistungen, an denen tatsächlich ein haptisches Erzeugnis gebunden ist oder wo ein Mensch kommt und etwas tut, sind keine dieser Kategorie, auch wenn man diese über eine Webseite bestellt oder angefordert hat.
Infos zum Autor: <a title="Google+" href="https://plus.google.com/111074793923093301553" target="_blank" rel="me">Michael Sielmon</a>, <a title="Google+" href="https://plus.google.com/114313987739455500216" target="_blank" rel="me">Thomas Rich</a>
Foto: <a title="fotolia.de" href="http://fotolia.de" target="_blank">Bilddatenbank Fotolia</a>
Bildquelle: Bilddatenbenk Fotolia
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Schwerber & Haas Steuerberatungsgesellschaft mbH
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