Mit Vermächtnis Erbstreitigkeiten vermeiden
26.10.2015 / ID: 208695
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 26. Oktober 2015*****Viele Menschen neigen dazu, in ihrem Testament Familienangehörige und nahestehende Personen namentlich als Erben zu benennen. Das führt dazu, dass mitunter Erbengemeinschaften von 12 und mehr Personen entstehen. Aus formaler Sicht können dabei schon einmal eineinhalb Jahre vergehen, bis die Erbschaft abgewickelt ist, da alle Erben die Erbschaftsteuererklärung unterschreiben müssen. Zudem kann sich erfahrungsgemäß diese "Zwangsgemeinschaft" nicht über die Aufteilung des Vermögens einig werden, was in 90 Prozent der Fälle zu Streit in der Familie führt, mit dem Ergebnis, dass das Erbe, wenn es sich beispielsweise um ein Haus handelt, langsam verfällt und keinen Wert mehr besitzt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert und zertifizierte Testamentsvollstreckerin, rät deshalb zu einer eleganteren Lösung: Dem Vermächtnis.
Dabei wird eine Person als Erbe eingesetzt und die anderen werden im Zuge eines Vermächtnisses bedacht. Auf diese Weise kann der Erblasser einen wertmäßigen Ausgleich unter den Erben schaffen, ohne dass es zu Erbstreitigkeiten kommt. Beim Vermächtnis ist aber darauf zu achten, die Dinge genau und unmissverständlich beim Namen zu nennen. Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht werden, nehmen keine Erbenstellung ein. Das bedeutet, dass sie auch nicht die Schulden des Erblassers übernehmen müssen. Entgegen landläufiger Meinung wird derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht wird, aber auch nicht enterbt.
"Für den Erben entsteht steuerrechtlich kein Nachteil. Er zahlt zwar die Erbschaftssteuer, aber der Wert des Vermächtnisses wird als Schuld an den Vermächtnissbegünstigten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Erbe abgezogen, was die gesamte Abwicklung der Erbschaft wesentlich vereinfacht. Der Vermächtnisnehmer muss seinerseits die wertmäßige Zuwendung versteuern. Die Variante mit dem Vermächtnis bietet sich vor allem auch an, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers unter den potenziellen Erben extreme Interessenskonflikte bestehen," erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Dame ist 105 Jahre geworden und hat ihre vier Geschwister, die sie als Erben eingesetzt hat, überlebt. Bis zu ihrem Tod hat sie sich geweigert, ihr Testament zu ändern, weil sie glaubt, ihre Geschwister damit zu enterben. Bei ihrem Tod rutschten nun die Kinder ihrer Geschwister nach, so dass eine Erbengemeinschaft von 17 Personen entstand. Über die Verwendung der Luxusvilla mit wertvollen Teppichen, antiken Möbeln und Kunstschätzen herrschte Uneinigkeit. Als dann auch noch die Grundsteuerbescheide nicht bezahlt wurden, wurde ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter eingesetzt. Kurz bevor nach 10 Jahren die Villa endlich verkauft werden sollte, verursachte ein Rohrbruch einen Wasserschaden, der nicht sofort entdeckt wurde, da der Zwangsverwaltung nur einmal in der Woche die Villa kontrollierte. 90 Prozent des gesamten Inventars waren nicht mehr zu gebrauchen, das Haus hatte einen massiven Wasserschaden, so dass es Haus nur noch zum Grundstückswert verkauft werden konnte. Die Gebühren für die Zwangsverwaltung haben dabei den Erlös aufgezehrt, so dass die Erben letztendlich leer ausgingen.
Um eine derartige Situation zu vermeiden, empfiehlt Bettina M. Rau-Franz, entweder eine Person als Erben einzusetzen und die anderen mit einem Vermächtnis zu bedenken, oder im Testament bereits eine Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker anzuordnen. Der kümmert sich um die Abwicklung und die Verteilung des Erbes. Als erstes sichert er das Erbe. Dazu tauscht er als erstes die Schlösser aus, um zu verhindern, dass sich Personen, die noch über einen Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus des Erblassers verfügen, schnell noch aus dem Erbe bedienen. Dann legt er ein Elementarverzeichnis des Vermögens an und stellt fest, wer erbt und nimmt Kontakt mit den Erben auf. Dies sollte maximal nach fünf Monaten geschehen sein. Hat der Erblasser nicht genau festgelegt, wer welchen Teil des Vermögens erbt und kommt es zum Streit unter den Erben über die Vermögensaufteilung, kann der Testamentsvollstrecker alle beweglichen Güter verkaufen und den Erlös unter den Erben aufteilen.
"Auf diese Weise sind die Erben vielleicht auf den Testamentsvollstrecker nicht gut zu sprechen, aber der Erblasser hat den nervenaufreibenden, unerfreulichen Streit um seinen Nachlass in der Familie vermieden", so die Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
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