Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Ohne Grundaufzeichnungen bei offenen Ladenkassen droht Ärger


12.11.2015 / ID: 210240
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 12. November 2015******Für die Finanzverwaltung ist jeder Unternehmer, der ausschließlich oder überwiegend mit Bargeld hantiert, ein potentieller Steuerhinterzieher. Hiervon betroffen sind insbesondere Einzelhandel und Gastronomie. Letztere steht permanent im Kreuzfeuer der Betriebsprüfung. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass für den steuerlich relevanten Umgang mit Bargeld das eingesetzte Kassensystem maßgeblich ist.

In Einzelhandel und Gastronomie sind das folgende Systeme:

-Offene Ladenkasse
-Mechanische Registrierkasse
-Elektronische Registrierkasse
-PC-gestützte Kasse (PC-Kassensystem)
-Kombinierte Systeme.

Egal, welches System benutzt wird: Jedes birgt Gefahren und Fallen, die die Betriebsprüfer schamlos ausnutzen. Denn es kommt nur zu einem gewünschten Mehrergebnis, wenn die Buchführung wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit verworfen werden kann. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Betriebsprüfer in den einzelnen Jahren Zuschätzungen vornehmen, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.

"Die Unternehmen sollten also die Kassenführung in keinster Weise vernachlässigen und sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Leider informiert nicht jeder Steuerberater die betroffenen Unternehmen über diese Thematik. Spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt es dann zu bösen Überraschungen. Selbst wenn die Kassenführung formal ordnungsgemäß ist und der Prüfer hieran nichts auszusetzen hat, besteht immer noch die Gefahr, dass durch Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit dem Kassensystem die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in Frage gestellt werden kann", erklärt Steuerberater Roland Franz.

Um eine einheitliche Arbeitsweise der Betriebsprüfer zu gewährleisten, hat die Finanzverwaltung eine "Arbeitshilfe zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung" entwickelt. Diese Arbeitshilfe enthält eine Checkliste, die aus sieben DIN A-4-Seiten besteht und die jeder Unternehmer - insbesondere aus den angesprochenen Branchen - kennen sollte. Die Liste unterscheidet nach den oben aufgeführten Kassensystemen.

Aus seiner Praxis weist Steuerberater Roland Franz auf einen wesentlichen Punkt bei der Arbeit mit "Offenen Ladenkassen" hin: "Einem Betriebsprüfer kann man es scheinbar nicht klar machen, dass man eine Kassenzählung mit Scheinen und Hartgeld durchführt, ohne ein Zählprotokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, wie viele 100er-, 50er-, 20er-, 10er-Scheine und wie viele unterschiedliche Münzen am Ende des Tages vorhanden sind. Der Ein oder Andere wird schmunzeln und die Auffassung vertreten, er kann dies im Kopf; dies mag auch tatsächlich so sein, nur ist dies anscheinend für Betriebsprüfer schwer vorstellbar, da sie immer wieder nach diesen Zählprotokollen fragen".

Deshalb rät Steuerberater Roland Franz: "Diese Aufstellung ist, wenn sie den gefertigt wurde, Grundlage der Kassenführung und somit aufbewahrungspflichtig. Kann man diese sogenannten Grundaufzeichnungen bei der offenen Ladenkasse nicht vorweisen, fängt der Ärger an. Solche Protokolle sollten also besser vorliegen, auch wenn es hierfür keinerlei Rechtsgrundlagen gibt."

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen

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