Steuerliche Behandlung des Fuhrparks - Teil 2
27.01.2016 / ID: 215662
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 27. Januar 2016****Die private Nutzung des betrieblichen Fuhrparks ist ein ständiger Streitpunkt mit dem Finanzamt. Dabei stellt der Dienstwagen zur privaten Nutzung für Arbeitnehmer eine der häufigsten Nebenleistungen zum regulären Einkommen in Deutschland dar. Im zweiten Teil seiner Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des betrieblichen Fuhrparks beschäftigt sich Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, deshalb auch mit der Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch Arbeitnehmer. Im ersten Teil seiner Ausführungen über die steuerliche Behandlung des betrieblichen Fuhrparks ist Steuerberater Roland Franz auf die Nutzung durch Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter eingegangen.
Die sehr günstige steuerliche Behandlung dieses geldwerten Vorteils trägt wesentlich zur Attraktivität dieses Bezahlungsmodells bei. Auf Seiten der Beschäftigten schaffen die Regelungen ein Steuerprivileg für diejenigen, die neben Geldeinkommen auch Naturaleinkommen in Form eines Dienstwagens beziehen. Die Erfassung solcher geldwerter Vorteile erfolgt ebenfalls über die 1%-Methode.
Auch für Unternehmen ist es attraktiver, einen Dienstwagen zu stellen, als die monetäre Entlohnung zu erhöhen. Für den Entlohnungsanteil "Dienstwagen" sind Sozialversicherungsbeiträge nur nach der 1%-Methode abzuführen, nicht für ein realistisches Lohnäquivalent. Außerdem kommt es auf Seiten der steuerlichen Abschreibung der bereitgestellten Dienstwagen zu Vorteilen, die gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen besonders groß sind.
Vorschriften der Finanzverwaltung
Ein relativ neues BMF- Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Zuzahlungen bei Firmenwagen (BMF-Schreiben/Erlass v. 19. April 2013, Geschäftszeichen IV C 5 -S 2334/11/10004) regelt die Kostenbeteiligung eines Arbeitnehmers bei Privatnutzung des Dienstwagens.
Zahlung eines Nutzungsentgelts
Zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, vermindert sich der steuerpflichtige Nutzungswert um diesen Betrag. Das gilt sowohl bei der 1 %- Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nutzungsabhängig, d.h. kilometerbezogen bemessen ist. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein.
Arbeitnehmer trägt Betriebskosten
1%-Methode
Bei der 1%-Methode mindert eine derartige Kostenbeteiligung nicht den geldwerten Vorteil.
Kein Nutzungsentgelt stellt danach die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Pkw-Kosten durch den Arbeitnehmer dar, z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge oder Wagenwäsche.
Anders ist dies bei der Fahrtenbuchmethode.
Hier fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten nicht in die Gesamtkosten des Pkw i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ein. Anhand der (nun niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln.
Gestaltungsempfehlung
Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Fahrzeugkosten, z. B. für Treibstoff, ist nicht zu empfehlen. Stattdessen sollte ein Nutzungsentgelt vereinbart werden, z. B. eine Monats- oder Kilometerpauschale. Dann wird der steuerpflichtige Nutzungswert um diese Zahlung gekürzt, gleich welche Methode angewandt wird.
Urteile des BFH
Gutscheine und Tankkarten
Jede Lohn- und Gehaltserhöhung erhöht den persönlichen Steuersatz von Arbeitnehmern überproportional. So bleibt gerade bei Gutverdienern wenig von der Erhöhung hängen. Auswege sind steuerfreie Extras zum Gehalt.
Besonders beliebt sind von jeher Tank- und Geschenkgutscheine sowie Tankkarten. Noch verbreiteter wären diese sicherlich, wenn nicht so viele Formalien zu beachten wären, die Ihnen das Risiko einbrocken, später in einer Betriebsprüfung Lohnsteuer-Nachzahlungen in Kauf nehmen zu müssen. Zu beachten ist vor allem:
44 EUR-Freigrenze
Bestimmte Sachleistungen (z. B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen) im Wert von insgesamt bis zu 44 EUR monatlich können Mitarbeitern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Fallstrick: Wird diese Freigrenze auch nur um 1 Cent überschritten, wird die gesamte Zuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig!
Gutschein oder Bargeldersatz
Gutscheine erkannte das Finanzamt bisher nur dann als Sachbezug an, wenn darauf eine konkrete Ware oder Dienstleistung genannt wird. Ein Euro-Betrag durfte auf gar keinen Fall auf dem Gutschein stehen. Denn sonst war der Gutschein wie Bargeld zu behandeln mit der Folge, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig wurden.
Der BFH hat dies in gleich drei Grundsatzentscheidungen spürbar erleichtert (Az. VI R 21/09, Az. VI R 27/09 und Az. VI R 40/10). Ob Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine als Geld- oder Sachbezug anzusehen sind, hängt danach nicht mehr davon ab, wie sie gestaltet sind bzw. wie sie eingelöst werden.
Entscheidend dafür, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist ausschließlich der arbeitsvertragliche Anspruch des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist allein, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret miteinander vereinbart haben. Unerheblich ist, auf welche Art und Weise der Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt wird.
Ein steuerfreier Sachbezug liegt allerdings auch trotz der Urteile nur dann vor, wenn der Gutschein den Arbeitnehmer nur dazu berechtigt, die Sache selbst zu beanspruchen, also etwa Benzin und/oder einen Gegenstand aus dem Sortiment einer bestimmten Handelskette. Hat der Arbeitnehmer dagegen die Wahl, ob er den Gutschein einlöst oder sich in bar auszahlen lässt, handelt es sich nicht um Sachbezug, sondern um Geldbezug und damit dann doch um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Anscheinsbeweis
a) Geldwerter Vorteil unabhängig von der Nutzung
Mit Urteil vom 21.3.2013 hat der BFH in der Sache VI R 31/10 entschieden, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil führt. Es muss jedoch feststehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen hat.
Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines (vergleichbaren) betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste (BFH, Urteil vom 21.3.2013 - VI R 31/10, m. w. N.). Daher ist es zwecklos, etwa mit dem Anscheinsbeweis zu argumentieren, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden.
b) Geldwerter Vorteil aber nur bei Erlaubnis der Nutzung
In zwei weiteren Entscheidungen vom 21.3.2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie einem Urteil vom 18.4.2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber verdeutlicht, dass die 1%-Regelung erst zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Denn die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter.
Arbeitsrechtlich verlangt die Befugnis des Arbeitnehmers, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, nach einer entsprechenden Vereinbarung. Ist keine vertragliche Absprache getroffen, darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur für Dienstfahrten nutzen. Gleichwohl sollte aus Gründen der Rechtsklarheit gegebenenfalls ein "Privatnutzungsverbot" in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsrecht, anders als das Steuerrecht, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Privatsphäre zuordnet.
Hinweis: Nutzt allerdings ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw unbefugt privat, liegt darin regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Urteil vom 21.3.2013 - VI R 46/11, m. w. N.). Das führt in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts und bezieht damit einen angemessenen Gewinnaufschlag ein (BFH-Urteil vom 23.2.2005 - I R 70/04, BStBl 2005 II S. 882).
Die Bewertung auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Allerdings scheint der BFH dazu zu tendieren, den Nutzungsvorteil - jedenfalls vor dem Inkrafttreten des § 32a KStG - auch dann nach der 1%-Regelung zu bewerten, wenn die private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen ist. Seit die Vorschrift die körperschaftsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung verfahrensrechtlich verknüpft, spricht allerdings einiges dafür, auch bei der Bewertung des Vorteils aus der privaten Pkw-Nutzung eine Übereinstimmung zwischen der Ebene der Kapitalgesellschaft und der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers herzustellen.
c) Überlassung mehrerer Kfz an einen Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen, BFH-Urteil v. 13.6.2013 - VI R 17/12.
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