Help 24 hilft - gesetzliche Krankenkasse: Fehlerhafte Erhebung von Zusatzbeiträgen?
31.03.2016 / ID: 222446
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die gesetzliche Krankenkasse verlangte Anfang 2015 dank einer neuen gesetzlichen Regelung einen niedrigeren Versicherungsbeitrag von 14,6%. Hierdurch stiegen Zusatzbeiträge oder wurden erstmals erhoben. Jedoch wiesen viele Krankenkassen ihre Versicherten nicht auf das Sonderkündigungsrecht hin.Eine Erhöhung der Zusatzbeiträge beinhaltet für einen Krankenversicherten zugleich ein Sonderkündigungsrecht. Unter bestimmten Bedingungen ist es sogar möglich einen Teilbetrag des zu viel entrichteten Zusatzbeitrages zurückzuerhalten. Da geänderte Versicherungsbeiträge nicht mehr genügten, gestalten viele Krankenkassen nun einen Zusatzbeitrag neu. Krankenversicherte tragen einen Zusatzbeitrag allerdings selbst. Sie haben daher vom Gesetzgeber die Möglichkeit erhalten die Zusatzbeiträge untereinander zu vergleichen oder eine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag auszusuchen.
Viele Krankenkassen mit einem neuen Zusatzangebot informierten ihre Krankenversicherten nur darüber, dass es einen neuen Zusatzbeitrag geben werde. Allerdings fehlten ein korrekter gesetzlich vorgesehener Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht und Basisformulierungen.
Die neuen Zusatzbeiträge werden aktuell in den Rentenbescheiden oder in Gehaltsabrechnungen ausgewiesen. Anwälte vieler Kanzleien weisen nun darauf hin, dass Krankenversicherte die Informationen zu ihrer Police prüfen sollten. Beispielsweise schreibt Rechtsanwalt Alexander Zieschang, dass Versicherte in bestimmten Fällen ihre Rechte unbedingt geltend machen sollten. Dies ist dann die Situation, wenn die Krankenkasse nicht auf die Ergebung von Zusatzbeiträgen oder auf das Sonderkündigungsrecht nicht hingewiesen hat oder nicht korrekt hingewiesen hat.
Ein Sonderkündigungsrecht und teils auch eine Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Zusatzbeiträge bestehen gerade dann. Dieses Recht ist einfach geltend zu machen. Eine Kündigung würde dann sogar bis zu einem Monat vor dem erstmaligen Eintreten des neuen Zusatzbeitrages als erklärt gelten.
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